Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 630

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 630 ZGB vom 2025

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Art. 630 Ausgleichungswert

1 Die Ausgleichung erfolgt nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös.

2 Verwendungen und Schaden sowie bezogene Früchte sind unter den Erben nach den Besitzesregeln in Anschlag zu bringen.


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Art. 630 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2017/96-été; Appel; Expert; Intimée; énale; éritier; Appelante; Expertise; éter; Donation; Moitié; égal; Quant; âtiment; éral; êté; éritiers; ésident; écès; établi; écisé; également; Autre; érieure
SZZK1 2013 13Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)KG-act; Beklagten; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Vi-act; Recht; Kanton; Verkehrswert; Kantons; Ertrags; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Gebäude; Preis; Landwirt; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Parteien; Höchstpreis; Beruf; Kantonsgericht; Berufung; Kläger; Expertin; ässige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 416 (5C.158/2006)Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). Ausgleichung; Grundstück; Verwendung; Parzelle; Zuwendung; Erlös; Verwendungen; Ausgleichungs; Berufung; Verkehrswert; Bewertung; Veräusserung; Methode; Erbteil; Obergericht; Zeitpunkt; Anrechnung; Teilung; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Schätzung; Gewinn; Zuwendungsobjekt; Urteil; Ausgleichungswert; überbautes
110 II 228Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). äubige; Zuwendung; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Auffassung; Erbschaft; Zuwendungen; ESCHER; Forderung; Verkauf; Recht; Zuwendungsempfänger; PIOTET; Gläubiger; Erlös; Erblasser; Genussscheine; Urteil; Ansprüche

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FreiBerner N. ff. Art. 630 ZGB ; 1992