ZGB Art. 63 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 63 ZGB vom 2025

Art. 63 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 63 Verhältnis der Statuten zum Gesetz

1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.

2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 63 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2021/62Appel; ’appel; ’il; ’appelant; ’appelante; ’intimé; écision; éside; ération; était; ègle; ésident; Président; ’administration; Conseil; édé; ’au; Commission; èglement; éral; érêt; éthique
LU1C 13 1Art. 75 ZGB, Art. 712m Abs. 2 ZGB. Die Anfechtungsfrist von einem Monat gemäss Art. 75 ZGB gilt auch für die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung.Stockwerkeigentümer; Klage; Verein; Anfechtung; Verwaltung; Versammlung; Bestimmungen; Vereins; Recht; Beklagten; Anfechtungsfrist; Einmonatsfrist; Beschlüsse; Gesetzes; Riemer; Beschluss; Vorinstanz; Benützungs; Stockwerkeigentümerversammlung; Richter; Versammlungsbeschlüssen; Frist; Nutzungs; Verwaltungsordnung; Vorschrift; Reglement; Statuten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 416 (5C.158/2006)Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). Ausgleichung; Grundstück; Verwendung; Parzelle; Zuwendung; Erlös; Verwendungen; Ausgleichungs; Berufung; Verkehrswert; Bewertung; Veräusserung; Methode; Erbteil; Obergericht; Zeitpunkt; Anrechnung; Teilung; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Schätzung; Gewinn; Zuwendungsobjekt; Urteil; Ausgleichungswert; überbautes
122 III 150Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit. Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine Eigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch eine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert nichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2). Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als Dienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil hinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen Dienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3). Hausteil; Ersitzung; Grundstück; Vereinbarung; Christina; Grunddienstbarkeit; Eigentum; Grundstücke; Grundbuch; Veulta; Alleineigentum; Kanton; Urteil; Placidus; Parzelle; Kantonsgericht; Hausteile; Erbteilung; Eigentums; Dienstbarkeitsvertrag; Guido; Töchter; Hauses; Korridor; Vertrag; Liegenschaft; Frida; Berufung; Anforderungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7080/2016Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; B-act; Recht; Verstorbene; Verstorbenen; Einsprache; Erben; Rückerstattung; Philippinen; Erbschaft; Erbausschlagung; Schweiz; Einspracheentscheid; Tochter; Verfahren; Erbin; Altersrente; Kantons; Behörde; Bestätigung; Einreichung; Richter; Schweizerische; Urteil; Schulden
A-6523/2008VorzugspreiseQuot;; Mitglied; Verein; Recht; Mitgliedschaft; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Vorinstanz; Zeitschrift; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdeführerinnen; Bundes; Vereine; Vorzugspreis; Organ; Publikation; Vorzugspreise; Organisation; Zeitung; Publikationen; Presseförderung; Zeitungen; Bundesverwaltungsgericht; Associazione; Organisationen