Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 63

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 63 VRV vom 2025

Art. 63 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 63 (1) Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern (Art. 30 Abs. 1 SVG)

1 Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.

2 Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.

3 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:

  • a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
  • b. auf einem Nachlaufteil gemäss Artikel 210 Absatz 5 VTS (2) an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Rollstuhl;
  • c. (3) auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-Rollstuhl-Kombination eine behinderte Person; oder
  • d. (4) in einem Fahrradanhänger an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern oder auf einem speziell eingerichteten Fahrrad: höchstens zwei Kinder auf geschützten Sitzplätzen.
  • 4 Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Absatz 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.

    5 … (5)

    6 Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die kantonale Behörde mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4487).
    (2) SR 741.41
    (3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1315).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2012 (AS 2012 1821).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 63 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug/2017/391Appel; énal; Appelant; ésion; égligence; édure; énale; ésions; ’appel; Expert; évenu; Office; Accident; Jaques; état; Lappel; Lausanne; Isabelle; Auteur; Lappelant; évite; Accusation; érêts; Selon