URG Art. 63 - Einziehung im Zivilverfahren

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 63 URG vom 2023

Art. 63 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 63 Einziehung im Zivilverfahren

1 Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen. (1)

2 Ausgenommen sind ausgeführte Werke der Baukunst.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 63 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
GRZK2 2022 36vorsorgliche Massnahmen (Baustopp)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Urheber; Architekten; Urheberrecht; Geschwister; Architektenvertrag; Massnahme; Honorar; Recht; Massnahmen; Architektin; Bauprojekt; Projekt; Urheberrechte; SIA-Ordnung; Baupläne; Bauwerk; Bauarbeiten; Pläne; Vertrag; Werke; Parteien; Grundstück

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.49 (AG.2017.327)qualifizierter Raub, mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das WaffengesetzBerufung; Berufungskläger; Opfer; Verfahren; Urteil; Berufungsklägers; Vorinstanz; Recht; Berufungsverhandlung; Über; Täter; Akten; Opfers; Raubes; Microsoft; Delikt; Privatkläger; Waffe; Berufungsbegründung; Verteidigung; Corporation; Betrug; Punkt; Marke; Wohnung; ührt
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AutorKommentarJahr
- Hand, Urheberrechtsgesetz URG2012
- Hand, Urheberrechtsgesetz URG2012