StReG Art. 63 - Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden
Einleitung zur Rechtsnorm StReG:
Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
Art. 63 StReG vom 2025
Art. 63 Meldungen an die kantonalen Waffenbehörden
1 Die registerführende Stelle meldet den für den Vollzug des WG (1) zuständigen kantonalen Behörden die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile (Art. 18 und 20) und hängigen Strafverfahren (Art. 24), soweit diese eine im Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 WG eingetragene Person betreffen und diese Person in diesem Register mit ihrer AHV-Nummer erfasst ist.
2 Die gemeldeten Daten dürfen nur verwendet werden, soweit sie für den Vollzug des WG notwendig sind.
(1) [SR 514.54]
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.