Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 63

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 63 SchKG vom 2025

Art. 63 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 63 Wirkungen
auf den
Fristenlauf
(1)

Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 63 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240005Pfändung Nr. ...SchKG; Recht; Frist; Aufsichtsbehörde; Kanton; Verfahren; Rechtsmittel; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Zirkulationsbeschluss; Gericht; Entscheid; Kantons; Betreibungsamtes; Rechtsanwalt; Rechtsmittelfrist; Fristen; Beschwerdefrist; Beschwerdeführers; Zivilkammer; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Zustellung; Antrag
ZHPS230235KonkurseröffnungKonkurs; Schuldnerin; Betreibung; Zahlung; Konkursamt; Betreibungen; Konkursforderung; Zahlungsfähigkeit; Konto; Höhe; Forderung; Zustellung; Betreibungsamt; Betrag; Schulden; Debitoren; Konkurseröffnung; Gericht; Frist; Unterlagen; Akten; Entscheid; Konkursamtes; Beschwerdefrist; Kammer; Kosten; Kanton
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2017.54 (AG.2019.897)BetreibungsferienBetreibung; Betreibungs; SchKG; Recht; Betreibungshandlung; Frist; Entscheid; Betreibungsferien; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Konkurs; Fortsetzungsbegehren; Basel; Fristen; Betreibungsamt; Bundesgericht; Konkursamt; Betreibungshandlungen; Rechtsprechung; Schuldbetreibung; Rechtsstillstand; Basel-Stadt; Verfahren; Bestimmungen; Betreibenden; Rückweisung; Fortsetzungsbegehrens; Zeiten; Bauer
BSBEZ.2017.55 (AG.2018.284)BetreibungsferienBetreibung; Betreibungs; SchKG; Recht; Betreibungshandlung; Frist; Entscheid; Betreibungsferien; Gläubiger; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Schuldner; Fortsetzungsbegehren; Basel; Fristen; Betreibungsamt; Bundesgericht; Konkursamt; Betreibungshandlungen; Rechtsprechung; Schuldbetreibung; Rechtsstillstand; Basel-Stadt; Verfahren; Bestimmungen; Betreibenden; Rückweisung; Fortsetzungsbegehrens; Zeiten; Bauer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 320 (4A_740/2012)Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10). Konkurs; Urteil; Kollokation; Kollokations; Übereinkommen; Zivil; Insolvenz; LugÜ; Recht; SchKG; Forderung; Lugano; Lugano-Übereinkommen; Verfahren; Bundesgericht; Entscheid; Lassverfahren; Anerkennung; Klage; SAirLines; Beschwerdeführerinnen; Insolvenzverfahren; EuGVVO; Sabena; Zivilprozess; Schweiz; Schuldner; Belgien
135 III 127 (5A_20/2008)Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Sistierung. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Für die Kollokation ist einzig der Ausgang des Kollokationsprozesses und nicht derjenige eines in Belgien pendenten Prozesses massgebend. Die Sistierung des Kollokationsprozesses kommt daher nur in Betracht, wenn sie mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (E. 2-4). Kollokation; Kollokations; Verfahren; SchKG; Sistierung; Kollokationsprozess; Recht; Richter; Urteil; Verfahrens; Kassations; Obergericht; Kassationsgericht; Verfahren; Belgien; Konkurs; Kollokationsprozesses; Entscheid; Instanz; Kollokationsrichter; Forderung; Zivilsachen; Ausgang; Bezug; Schweiz; Sinne; Anerkennung; Kollokationsklage

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, FreiBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012