OR Art. 63 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 63 OR from 2025

Art. 63 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 63 Payment in satisfaction of a non-existent obligation

1 A person who has voluntarily satisfied a non-existent debt has a right to restitution of the sum paid only if he can prove that he paid it in the erroneous belief that the debt was owed.

2 Restitution is excluded where payment was made in satisfaction of a debt that has prescribe or of a moral obligation.

3 The provisions of federal debt collection and bankruptcy law governing the right to the restitution of payments made in satisfaction of non-existent claims are unaffected.


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Art. 63 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA230029Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Vorinstanz; Begründung; Kündigung; Beklagten; Parteien; Recht; Entscheid; Minusstunden; Urteil; Verfahren; Krankentaggeldversicherung; Arbeitsbestätigung; Mitarbeit; Abrede; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Regelung; Lohnabrechnung; Stunden; Leistung
ZHNP220016ForderungGericht; Klage; Recht; Arbeit; Berufung; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Bereich; Klagebewilligung; Bereicherung; Verleihvertrag; Gerichtsstand; Verfahren; Vertrag; Gerichtsstands; Betrag; Höhe; Entscheid; Person; LugÜ; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Gültigkeit; Schlichtungs; Forderung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2007.00337Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe.Rente; Hilfe; Rückerstattung; Höhe; Betrag; Recht; Bereicherung; Sozialhilfe; Zeitraum; Leistungen; Disp-Ziff; Versicherung; Erlass; Bezirksrat; Rückerstattungsforderung; Rentenleistung; Verwaltungsgericht; BVG-Rente; Rückforderung; Rentenleistungen; Richtlinien; Entscheid; Kammer
SGIV 2017/205Entscheid Art. 78 ATSG (Verantwortlichkeit von Durchführungsorganen von Versicherungsträgern gegenüber Versicherten oder Dritten) Verantwortlichkeit einer IV-Stelle als Folge zu tiefer Tarifvereinbarungen, die das BSV gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG mit Spitexorganisationen geschlossen hat, fehlende Passivlegitimation der IV-Stelle und fehlende Widerrechtlicheit bei der Leistungszusprache durch die IV-Stelle; kein Anwendungsfall einer ungerechtfertigten Bereicherung der IV-Stelle zulasten der Wohnistzgemeinde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2019, IV 2017/205). Kinderspitex; Tarif; Invalidenversicherung; Schaden; Zürcher; IV-Stelle; Kinderspitexverein; Sozialversicherung; Leistungen; Verfügung; Stunden; Gallen; Versicherungsgericht; Person; Kantons; Leistungserbringer; Vertrag; Sozialversicherungen; Preis; Bundesamt; Entscheid; Geburt; Behandlung; Pflege; Massnahmen; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Gebührenpflichtigen; Rechnung; Recht; Urteil; Über; -rechtlich; Empfang; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Anspruch; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; öffentlich-rechtliche; Abrechnungsbeziehung; Überwälzungsbeziehung; Billag; Inland
143 II 37 (2C_348/2015)Art. 14 f. StromVG, aArt. 31b StromVV, Art. 62 ff., Art. 102 ff., Art. 108 Abs. 1 OR (analog), Art. 3 Abs. 1 lit. a KG; Zinsen auf der Rückerstattung von (auf gesetzwidriger Grundlage geleisteten) Akontozahlungen für Systemdienstleistungen. Die Swissgrid muss die von den Kraftwerkbetreiberinnen aufgrund der Gesetzwidrigkeit von aArt. 31b StromVV zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückerstatten. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den Beträgen Zins in welcher Höhe zu bezahlen ist (E. 2). Rechtsgrundlagen für Zinsen im öffentlichen Recht (Verzugszins, Vergütungszins, Bereicherungszins, E. 5). Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung enthält, ist Art. 102 ff. OR analog anwendbar: Eine Verfalltagsabrede bestand nicht und ergibt sich auch nicht aus den Zahlungen unter Vorbehalt; ebenso wenig war eine Mahnung überflüssig (E. 6). Keine Anwendung des KG auf hoheitliche Preisregelungen (E. 6.2.3). Ein Anspruch auf Vergütungszins besteht nicht: Die Swissgrid ist nicht verfügungsberechtigt, im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden und nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können (E. 7). Auch ein Bereicherungszins ist nicht geschuldet (E. 8). Zahlung; Urteil; Verzug; Verfügung; Rück; ElCom; Recht; Beschwerdeführerinnen; Vergütungszins; Rückerstattung; Bereicherung; Verzugszins; Mahnung; Tarif; Zahlungen; Leistung; Bundesgericht; Kraftwerkbetreiber; Swissgrid; StromVV; Kraftwerkbetreiberin; Kraftwerkbetreiberinnen; Bundesverwaltungsgericht; Schuldner; Bereicherungszins; Zinsen; Akontozahlungen; Zeitpunkt; Beträge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5824/2020BundespersonalLohnfortzahlung; Vorinstanz; Recht; Person; Rückforderung; Urteil; Verjährung; Personal; Vertrauen; Berechnung; Lohnfortzahlungen; BVGer; Rückerstattung; Bereicherung; Bundesverwaltung; Lohnfortzahlungsfrist; Bundesverwaltungsgericht; Lohnkürzung; Anspruch; Verfügung; Sinne; Ausgaben; Umstände; Härtefall; Auskunft; Krankheit
D-1913/2020AsylwiderrufFlüchtling; Flüchtlings; Flüchtlingseigenschaft; Person; Aberkennung; Heimatstaat; Bundes; Schutz; Verfügung; Flüchtlinge; Bundesverwaltungsgericht; Sudan; Schweiz; Asyls; Reise; Heimatland; Zwang; Urteil; Heimatreise; Beschwerdeführers; Unterschutzstellung; Widerruf; Familie; Schutzgewährung; Verfolgung; Vorinstanz; Umstand

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2011.245Entraide judiciaire internationale en matière pénale à l'Italie. Saisie conservatoire (art. 33a OEIMP). Autorité compétente (requérante ou requise) pour ordonner la levée d'une mesure de séquestre.
Apos;; Apos;a; écision; édéral; Apos;autorité; MP-NE; Tribunal; équestre; Apos;est; Apos;en; édure; énal; Apos;il; Apos;un; écisions; Apos;entraide; êtes; équestres; Apos;exécution; énale; érant; Apos;une; être; Ministère; Neuchâtel; étent; éans; Apos;ordonnance; Apos;irrecevabilité; érante

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Thomas Sutter-Somm, Sutter-Somm, Marti, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich2013
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2010