Art. 63 BV vom 2024
Art. 63 (1) Berufsbildung
1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.
2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 21. Mai 2006], in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – [AS 2006 3033]; [BBl 2005 5479], [5547 ][7273]; [2006 6725]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 IV 34 | Art. 24 StGB und Art. 19 Ziff. 2 BetmG: Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen ausländischen V-Mann. Anstiftung scheidet aus, wenn der Täter den Entschluss zur bestimmten Tat bereits gefasst hat (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Stiftet ein V-Mann jemanden zur Begehung von Delikten an, tritt er als "agent provocateur" oder "Lockspitzel" auf und handelt damit widerrechtlich (E. 3d/aa). Sein Fehlverhalten ist den zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er in seiner Eigenschaft als polizeilicher verdeckter Ermittler gehandelt hat; die Zurechnung entfällt hingegen bei einem für einen fremden Staat tätigen ausländischen V-Mann, dessen Einsatz ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt ist (E. 3d/bb). Der rechtswidrige V-Mann-Einsatz kann unter bestimmten Umständen die Straflosigkeit der provozierten Personen begründen (E. 3e). | V-Mann; Recht; Axel; Beschwerde; V-Mannes; Verhalten; Einsatz; Recht; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Verdeckte; Beschwerdegegner; Wäre; Kokain; Rechtlich; Agent; Staat; V-Leute; Provocateur; Begehung; Schweizerischen; Bundesgericht; Taten; Recht; Aufl; Kantons; Anstiftung; Täter; Entschluss |
116 IV 292 | Strafzumessung. Überprüfung einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung; Art. 63 StGB, Art. 4 BV; Rechtsmittel an das Bundesgericht. Die Strafzumessung erfolgt gemäss Art. 63 StGB. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verstösst regelmässig gegen die dort enthaltenen Grundsätze. Die Rüge einer Ungleichbehandlung bei der Strafzumessung ist daher in aller Regel mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht zu erheben. Nur ausnahmsweise kommt insoweit die (subsidiäre) staatsrechtliche Beschwerde in Betracht, z.B. in den äusserst seltenen Fällen, in denen eine nach den in Art. 63 StGB festgelegten Kriterien bemessene Strafe zu einer objektiv ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, die gegen Art. 4 BV verstösst. | Della; Sentenza; Corte; Diritto; Cassazione; Misura; Nella; Ricorso; Pubblico; Ungleichbehandlung; Ricorrente; Trattamento; Penale; Causa; Procura; Pubblica; Zumessung; Ungerechtfertigte; Cantone; Federale; Ticino; Ammissibile; Essere; Confronti; Censura; Ungerechtfertigten; Verstösst; Bundesgericht; Violazione; Revisione |