Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) Art. 63

Zusammenfassung der Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 63 BV vom 2024

Art. 63 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 63 (1) Berufsbildung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung.

2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 63 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPN070195Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte im Bereich des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Art. 60 BBG)Recht; Berufsbildung; Berufsbildungsfonds; Allgemeinverbindlicherklärung; Bundes; Nichtig; Verband; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Betrieb; Berufsverband; öffentlich-rechtlich; Verbands; Verfügung; Arbeitgeber; öffentlich-rechtliche; Gesamtarbeitsverträge; Interesse; Beiträge; Zuständigkeit; Finanzierung; Reglement; Betriebe; Beitrags; Bildung; Weiterbildung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUBKD 2014 10Nachteilsausgleichsmassnahmen dürfen nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen der Lernziele reduziert werden.Beruf; Mathematik; Berufs; Kompetenz; Teilsausgleich; Lernziel; Prüfung; Behinderung; Leistung; Zeitzuschlag; Hilfsmittel; Dyskalkulie; Fähigkeit; Lernende; Bundes; Berufsbild; Berufsbildung; Lernenden; Kompetenzen; Lernziele; Bezug; Behinderte; Kandidat; Fähigkeiten; Vorinstanz; Teilsausgleichs; önne
AGAGVE 2002 39AGVE 2002 39 S.131 2002 Schulrecht 131 II. Schulrecht 39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer höheren Fachschule?...Ausbildung; Kanton; Schule; Schulgeld; Ernährungsberater; Schulen; Gesundheit; Anspruch; Fachschule; Ernährungsberaterin; Besuch; Gesundheitswesen; Kantons; Schulgeldes; Region; Ausbildungen; Ernährungsberatung; Basel-; Schulabkommen; Kantone; Abkommen; Beruf; Bereich; Recht; Fachschulen; Beiträge; Schulrecht; Verträge
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 I 39 (2C_694/2021)
Regeste
Art. 38 KV/ZH ; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Universität; Recht; Urteil; Disziplinarmassnahme; Geldleistung; Geldleistungen; Recht; KV/ZH; Disziplinarverordnung; Disziplinarmassnahmen; Autonomie; Gesetze; Grundlage; Vorinstanz; Bundesgericht; Kantons; Gesetzes; Bestimmungen; Studierende; Studierenden; Verhältnis; Sanktion; Person; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; UniG/ZH; Massnahme; Hinweis; ätzlich
124 IV 34Art. 24 StGB und Art. 19 Ziff. 2 BetmG: Anstiftung zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch einen ausländischen V-Mann. Anstiftung scheidet aus, wenn der Täter den Entschluss zur bestimmten Tat bereits gefasst hat (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Stiftet ein V-Mann jemanden zur Begehung von Delikten an, tritt er als "agent provocateur" oder "Lockspitzel" auf und handelt damit widerrechtlich (E. 3d/aa). Sein Fehlverhalten ist den zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann zuzurechnen, wenn er in seiner Eigenschaft als polizeilicher verdeckter Ermittler gehandelt hat; die Zurechnung entfällt hingegen bei einem für einen fremden Staat tätigen ausländischen V-Mann, dessen Einsatz ohne Wissen und Zustimmung der zuständigen schweizerischen Behörden erfolgt ist (E. 3d/bb). Der rechtswidrige V-Mann-Einsatz kann unter bestimmten Umständen die Straflosigkeit der provozierten Personen begründen (E. 3e). V-Mann; Axel; Recht; V-Mannes; Verhalten; Einsatz; Recht; Vorinstanz; Betäubungsmittel; Beschwerdegegner; Kokain; Staat; V-Leute; Begehung; Bundesgericht; Taten; Kantons; Anstiftung; Täter; Entschluss; Rechtsprechung; Verfolgungsbehörden

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5968/2023Förderung universitärer HochschulenAkkreditierung; Institut; Forschung; Vorinstanz; Auflage; Qualität; Quot;; Auflagen; Recht; Forschungs; Institution; Gutachter; Qualitätssicherung; Gutachtergruppe; Hochschulbereich; Hochschule; Voraussetzung; Akkreditierungsverordnung; Dienstleistung; Bundes; Bericht; Personal; Voraussetzungen; Hochschulbereichs; Verfügung; Beweis; Instituts; Qualitätssicherungssystem
C-587/2024Invalidenversicherung (Übriges)IVSTA; Verfahren; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Recht; Leistung; Vorinstanz; BVGer; Schweiz; Akten; Verwaltung; Verfahrens; Parteien; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Rente; Leistungen; Sachverhalt; Entscheid; Unrecht; Rückerstattung; Advokat; Schweizer; Zeitpunkt; Parteientschädigung; Nicolai; Fullin; IV-Stelle

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller, Schindler, Auer Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich2011
Waldmann, Weissenberger Kommentar VwVG, Zürich2011