BöB Art. 63 - Referendum und Inkrafttreten

Einleitung zur Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 63 BöB vom 2022

Art. 63 Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) drucken

Art. 63 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

BRB vom 12. Febr. 2020Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2021


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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