AHVG Art. 63 - Aufgaben der Ausgleichskassen

Einleitung zur Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 63 AHVG vom 2025

Art. 63 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 63 Gemeinsame Vorschriften Aufgaben der Ausgleichskassen

1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: (1)

  • a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
  • b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen (2) ;
  • c. (3) der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
  • d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen (2) mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
  • e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
  • f. die Führung der individuellen Konten (5) ;
  • g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
  • 2 Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.

    3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen. (6) Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle. (7)

    4 … (8)

    5 … (9)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
    (2) (4)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).
    (4) Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
    (5) Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 111; BBl 1968 I 602).
    (6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 (AS 1964 285; BBl 1963 II 517).
    (7) Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
    (8) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).
    (9) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) (AS 1978 391; BBl 1976 III 1). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1).

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    Art. 63 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG140095Forderungädigt; Geschädigte; Geschädigten; Unfall; Klägeri; Klägerinne; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Beweis; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Kanalisationsleitung; Haftpflicht; -strasse; Propan; Diagnose; üsse
    VD2018/812-édé; écisions; écompte; édéral; Intimée; èglement; Fédération; ésente; Année; écité; érêt; écitée; Assurance; éfinitif; âches; Objet; Espèce; LPA-VD; établi; érité; Opposition
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAHV-H 2008/4Entscheid Art. 43ter Abs. 3 AHVG, Art. 66ter AHVV, HVA Ziff. 9.51. Beitrag an einen Rollstuhl. Die Notwendigkeit einer Spezialversorgung lässt für sich allein noch keinen Anspruch auf den höheren Beitrag der AHV entstehen. Die Spezialversorgung muss den Rollstuhl erheblich verteuern, damit tatsächlich von einem Bedarf nach einem mehr als doppelt so hohen Beitrag ausgegangen werden kann. Schlussbestimmung zur Änderung der HVA vom Rollstuhl; Quot; Verfügung; Recht; IV-Stelle; Leistung; Anpassung; Spezialversorgung; Einsprache; Mitteilung; Hilfsmittel; Gallen; Ausgleichskasse; Kantons; Ziffer; Fassung; Rollstuhls; Mietkosten; Rechtsänderung; Einspracheentscheid; Entscheid; Ehemann; Offerte; Firma; Kostenbeitrag
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    129 III 415Art. 43 und 46 OG; berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit. Die Berufung gegen ein Kollokationsurteil (Art. 250 SchKG) ist nur zulässig, wenn Ansprüche des Bundeszivilrechts umstritten sind (E. 2.1-2.3).
    Berufung; Urteil; Kollokationsurteil; Ansprüche; Bundeszivilrechts; Bundesgericht; Forderung; Zivilrechts; Zivilrechtsstreitigkeit; SchKG; Erwägungen; Konkurs; Bundesgerichts; AHV-Beiträge; Urteilskopf; Auszug; Zivilabteilung; Ausgleichskasse; Regeste; Erwägungen:; Amtes; Kognition; Rechtsmittel; Rechtsnatur; Streitgegenstandes; Verfahren; Behörden; Parteien
    128 V 199Art. 97 Abs. 1, Art. 103 lit. a, Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 und 2, Art. 63 Abs. 4 VwVG: Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen. Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb gegen sie selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 lit. a, Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 200bis AHVV; Art. 63 Abs. 1, 4 und 5, Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31); Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0); Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG: Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Beschwerdeverfahren, in welchen es nicht um Sozialversicherungsleistungen geht, sind vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen - anders als vor kantonalen Rekursbehörden - kostenpflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung). Rekurs; Verfahren; Rekurskommission; Eidgenössische; Bundes; Verfahrens; Verordnung; Eidgenössischen; Kostenvorschuss; Ausland; Recht; Person; Rekursbehörde; Personen; Kostenlosigkeit; Zwischenverfügung; Bundesrat; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdeverfahren; Organisation; Versicherungsgericht; Regel; AHV/IV; Zwischenverfügungen; Verwaltungsverfahren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-3248/2018AufsichtsmittelVorsorge; Anschluss; Arbeitgeber; Teilliquidation; Vorsorgewerk; Stiftung; Anschlussvereinbarung; Vorsorgeeinrichtung; Verband; Kündigung; Beschwerdegegner; Anschlussvertrag; Mitwirkung; Beitritt; Beitrittsvereinbarung; Verbands; Träger; Reglement; Ausgleichskasse; Arbeitnehmende; Vorinstanz; Auflösung; Recht; Gründerverbände; Pensionskasse; Bundesverwaltungsgericht; Voraussetzung; Arbeitnehmer
    A-1799/2012MehrwertsteuerQuot;; Steuer; MWSTG; Leistung; Ausgleichskasse; Ausgleichskassen; Mehrwertsteuer; Ziffer; Leistung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Urteil; Leistungen; Steuerpflicht; Gesellschaft; Dienstleistung; Steuerausnahme; Verfahren; Aufgaben; Kommission; Dienstleistungen; Gesetzes; Urteile; Leistungsaustausch; Gesellschafterinnen; Hinsicht; Bundesverwaltungsgerichts; Bundesgericht