ZGB Art. 629 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 629 ZGB vom 2025

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Art. 629 Verhältnis zum Erbanteil

1 Übersteigen die Zuwendungen den Betrag eines Erbanteiles, so ist der Überschuss unter Vorbehalt des Herabsetzungsanspruches der Miterben nicht auszugleichen, wenn nachweisbar der Erblasser den Erben damit begünstigen wollte.

2 Diese Begünstigung wird vermutet bei den Ausstattungen, die den Nachkommen bei ihrer Verheiratung in üblichem Umfange zugewendet worden sind.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 629 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2013 13Herabsetzung/Ausgleichung, Erbteilung (2. Rechtsgang)KG-act; Beklagten; Erblasser; Grundstück; Grundstücke; Vi-act; Recht; Kanton; Verkehrswert; Kantons; Ertrags; Urteil; Ausgleichung; Ertragswert; Gericht; Gebäude; Preis; Landwirt; Landwirtschaft; Schenkung; Zuwendung; Parteien; Höchstpreis; Beruf; Kantonsgericht; Berufung; Kläger; Expertin; ässige
SZZK1 2011 34Herabsetzung/Ausgleichung, ErbteilungErblasser; Beklagten; Vi-act; Ausgleichung; Grundstück; Zuwendung; Grundstücke; Erblassers; Recht; Inventar; Urteil; Gewerbe; Kaufvertrag; Fragen; Beruf; Berufung; Schenkung; Verkehrswert; Betrieb; Pacht; Über; Kläger; Vorinstanz; Zuwendungen; Selbstbewirtschafter; Zeitpunkt; Klägern; Parteien