OR Art. 627 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Il codice delle obbligazioni svizzero è un codice giuridico centrale del diritto civile svizzero che disciplina i rapporti giuridici tra privati. Comprende cinque libri che trattano diversi aspetti del diritto contrattuale, del Diritto delle obbligazioni e del Diritto delle proprietà, tra cui L'origine, il contenuto e la risoluzione dei contratti, nonché la responsabilità per violazione del contratto e illeciti. Il codice delle obbligazioni è un Codice importante per L'Economia e la vita quotidiana in Svizzera, poiché costituisce la base di molti rapporti giuridici e contratti ed è in vigore dal 1912, adattandolo regolarmente agli sviluppi sociali ed economici.

Der Art. 627 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 126 (4A_98/2020)
Regeste
Missachtung der Vorzugsrechte der Partizipanten. Vorzugsaktionäre und Partizipanten können ihren statutarischen Anspruch auf Zahlung einer Vorzugsdividende nicht direkt gegen die Gesellschaft einklagen, sondern sie haben vielmehr den Beschluss, der ihre Vorzugsrechte missachtet, anzufechten. Selbst nach erfolgreicher Anfechtung kann ihnen nach geltendem Recht die Vorzugsdividende nicht direkt zugesprochen werden, sondern die Generalversammlung hat einen neuen, statutenkonformen Beschluss zu fassen. Nur soweit sie dies treuwidrig unterlässt, kann ein direktes Forderungsrecht der Partizipanten bestehen (E. 3).
Generalversammlung; Recht; Beschluss; Aktionär; Dividende; Partizipant; Partizipanten; Statuten; Gesellschaft; Aktionäre; Anfechtung; Aktie; Anspruch; Bundesgericht; Aktien; Beschlüsse; Urteil; Verwaltungsrat; Klage; Partizipationsschein; Entscheid; Privileg; Vorrecht; Kommentar; Beschlusses
117 II 186Art. 940 Abs. 2 OR, Art. 21 Abs. 2 HRegV; Eintragung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft in das Handelsregister. 1. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach die Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers beschränkt ist, soweit es um die Anwendung materiellen Rechts geht (E. 1). 2. Nicht verweigern darf der Registerführer den Eintrag einer Statutenbestimmung, welche den Verwaltungsrat berechtigt, Eintragungen ins Aktienbuch, die mit falschen Angaben erschlichen worden sind, mit Rückwirkung auf das Datum der Eintragung im Aktienregister rückgängig zu machen (E. 2). 3. Ebenfalls einzutragen hat der Registerführer eine statutarische Bestimmung, welche den Verwaltungsrat für berechtigt erklärt, mit Banken Vereinbarungen bezüglich des Depotstimmrechts zu treffen, die von der statutarisch festgelegten Beschränkung des Stimmrechts eines einzelnen Aktionärs auf einen bestimmten Prozentsatz sämtlicher Aktienstimmen abweichen (E. 3). Aktie; Aktien; Eintrag; Eintragung; Verwaltung; Aktionär; Statuten; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesellschaft; Aktienbuch; Register; Bundesgericht; Aktiengesellschaft; Recht; Statutenänderung; Statutenänderungen; Registerführer; Aktionärs; Vorschrift; Handelsregisteramt; Kantons; Praxis; Meinung; Urteil; Aktienregister; Absatz