Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 624 OR vom 2025

Art. 624 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 624 Ausgabebetrag

1 Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

2 e 3 … (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 668Aktienrecht; Eintragung einer ordentlichen Kapitalerhöhung im Handelsregister (Art. 634, 650, 652e, 681 f. und 940 OR). Die Eintragung ist zu verweigern, wenn die Sacheinlage, mittels welcher liberiert werden sollte, nicht den Wert erreicht, den sie gemäss Sacheinlagevertrag haben muss. Dieser Mangel konnte im beurteilten Fall nicht durch ein vom Verwaltungsrat durchgeführtes Kaduzierungsverfahren behoben werden (E. 3). Aktie; Kapital; Aktien; Eintrag; Kapitalerhöhung; Handelsregister; Verfügung; Eintragung; Sacheinlage; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Kaduzierung; Ausgabe; Aktienkapital; Namenaktien; Recht; Verfahren; Einlage; Gesellschaft; Einlagen; Beschlüsse; Sacheinlagen; Ausgabebetrag; Aktionär; Handelsregisteramt; Genehmigung; Vorinstanz; Aktienrecht; Aktienkapitals
99 II 55Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR. Recht des Aktionärs zur Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 646, 652, 660 und 703 OR. Beschlüsse einer Generalversammlung, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Namenaktien um das Mehrfache zu erhöhen und die neuen Aktien den bisherigen in allen Teilen gleichzustellen; Erhöhungsgründe und Emissionsbedingungen, die weder den Anspruch des Aktionärs auf Gleichbehandlung, noch seine Rechte auf Beteiligung am Reingewinn und auf Anteil am Liquidationsergebnis verletzen, noch gegen Art. 2 ZGB und die Statuten verstossen (Erw. 2-5). Aktionär; Aktien; Gesellschaft; Recht; Aktionäre; Beschlüsse; Kapital; Beklagten; Generalversammlung; Grundkapital; Statuten; Millionen; Reingewinn; Liquidationsergebnis; Datenverarbeitung; Mehrheit; Franken; Kapitalerhöhung; Handelsgericht; Bezug; Datenverarbeitungsanlage; Mehrheitsaktionäre; Bezugsrecht; Minderheit; Weltwoche; Aktionärs