Art. 622 Arten
1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (1) (BEG) ausgegeben werden. (2)
2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen.
3 Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden. (6)
4 Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist. (6)
5 Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein. (6)
(1) SR 957.1Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | ML/2017/61 | - | Actions; Suivi; Poursuivi; Dun; Suite; Recours; Poursuite; Dactions; Vente; Convention; Copie; Frais; Octobre; Société; Conseil; Poursuites; Prononcé; Signé; Titre; Dune; Vendeur; Poursuivant; Arrêt; Montant; Mainlevée; Cette; Acheteur; Quil |
VD | ML/2017/60 | - | Actions; Suivi; Poursuivi; Dun; Suite; Recours; Poursuite; Dactions; Frais; Vente; Convention; Copie; Octobre; Conseil; Poursuivant; Poursuites; Prononcé; Signé; Titre; Société; Dune; Vendeur; Dépens; Arrêt; Montant; Mainlevée; Cette |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 469 (4A_39/2021) | Regeste Art. 622 OR ; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4). | Aktien; Anspruch; Mitglied; Wertpapier; Mitgliedschaft; Aktionär; Aktiengesellschaft; Verbriefung; Beschwerde; Aktienrecht; Namenaktien; Wertpapiermässige; Statuten; Aufl; Recht; Gesellschaft; Gesetzliche; Mitgliedschaftsrechte; Aktionärs; Gesetzlichen; Beschwerdeführerin; Beklagten; Wertpapiers; Bundesgericht; Kommentar; Statutarisch; CRONE; Regelung; Aktientitel; Urteil |
121 III 420 | Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650 Abs. 2, Art. 700, Art. 706, Art. 725 Abs. 2, Art. 732 OR). Gehörige Ankündigung des Traktandums Sanierung in der Einberufung der Generalversammlung (E. 2). Der Beschluss über die vollständige Abschreibung des Aktienkapitals unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf den bisherigen Betrag setzt weder eine Zwischenbilanz gemäss Art. 725 Abs. 2 OR noch einen besonderen Revisionsbericht gemäss Art. 732 Abs. 2 OR voraus (E. 3). Dieser Beschluss bedarf keiner Statutenänderung, wenn Anzahl, Nennwert und Art der Aktien nicht verändert werden. Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn sich nicht alle bisherigen Aktionäre an der Kapitalerhöhung beteiligen und den nicht mehr zeichnenden bisherigen Aktionären die nicht entziehbaren Rechte auf die Mitgliedschaft und je eine Stimme verbleiben (E. 4). | Aktie; Aktien; Aktionär; Generalversammlung; Aktionäre; Recht; Kapital; Verwaltung; Sanierung; Beschluss; Aktienkapital; Verwaltungsrat; Klägerinnen; Herabsetzung; Aktionären; Aktienkapitals; Nennwert; Anträge; Aktionärs; Kapitalerhöhung; Berufung; Gesellschaft; Rechte; Revision; Gesetzlich; Aktienrecht; Gültig; Mitgliedschaft; Aktionärsrechte; Betrag |