Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 621 OR vom 2025

Art. 621 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 621 Aktienkapital (1)

1 Das Aktienkapital beträgt mindestens 100 000 Franken.

2 Zulässig ist auch ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Zum Zeitpunkt der Errichtung muss dieses einem Gegenwert von mindestens 100 000 Franken entsprechen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Der Bundesrat legt die zulässigen Währungen fest.

3 Die Generalversammlung kann den Wechsel der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, auf den Beginn eines Geschäftsjahrs beschliessen. In einem solchen Fall passt der Verwaltungsrat die Statuten an. Er stellt dabei fest, dass die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, und hält den angewandten Umrechnungskurs fest. Die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats müssen öffentlich beurkundet werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 621 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110011Organisationsmangel, ZuständigkeitBerufung; Streit; Verfahren; Streitwert; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Gesuch; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Einzelgericht; Organisation; Parteien; Zivil; Aktienkapital; Gericht; Sinne; Kanton; Handelsregister; Gesellschaft; Zuständigkeit; Mitglied; Gesuchs; Massnahme; Verfügung; Meilen; Verwaltungsrat; Frist
BEZK 2011 145Überführung einer Einzelunternehmung in eine neu zu gründende AktiengesellschaftSacheinlage; Handelsregister; Pächter; Vertrag; Pachtvertrag; Recht; Restwert; Handelsregisteramt; Investitionen; Liegenschaft; Forderung; Entschädigung; Kognition; Schweizer; Verpächter; Ersatz; Kapital; Einzelunternehmung; Aktiengesellschaft; Kantons; Schweizerische; Aktienrecht; Schutz; Pachtvertrages; Pächters; Abschreibung