ZGB Art. 620 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Der Art. 620 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2025 nicht aufgenommen.

Art. 620 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2010/132-été; Exploitation; érêt; Expert; érêts; écaire; ères; éritier; Banque; Intimé; établi; étaire; Attribution; ésident; Estimation; écembre; épens; éritiers; Valeur; érant; Président; égal; Parcelle; Morges; édure
VDJug/2009/46-éfendeur; égime; Immeuble; époux; Expert; Exploitation; énéfice; ération; Expertise; écembre; Deschenaux/Steinauer/Baddeley; Attribution; énation; érieur; éduction; Union; écompense; écaire; Aliénation; Entreprise; éterminant; épens; Cette; égal; ésent

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 92 225§ 7 Abs. 3 HStG. Landwirtschaftliches Grundstück. Bei der Auslegung des Begriffs des landwirtschaftlichen Grundstücks ist auf die in der Rechtsprechung zu Art. 620 ZGB, Art. 6 EGGund Art. 218 OR entwickelten Kriterien abzustellen. Somit liegt kein landwirtschaftliches Grundstück vor, wenn der innere Wert nicht der tatsächlich vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzungsart entspricht, wie beispielsweise bei baureifem Land.Grundstück; Grundstücke; Zonen; Gewerbe; Ertragswert; Landwirt; Landwirtschaft; Charakter; Industrie; Betrieb; Bauzone; Zonenplan; Gemeinde; Sinne; Bauland; Landwirtschafts; Bundes; Recht; Grundstücken; Bauern; Voraussetzung; Handänderungssteuer; Landwirtschaftszone; Verkehrswert; Bundesgericht; Parzelle; Nutzungsplan; Raumplanung; Schweiz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 530Art. 620 ff. ZGB; bäuerliches Erbrecht. Verkauft der Erblasser sein landwirtschaftliches Gewerbe zu seinen Lebzeiten einem zukünftigen Erben, so finden die Bestimmungen des bäuerlichen Erbrechts keine Anwendung. Der Erwerber muss daher zur Übernahme des Gewerbes bzw. zur Selbstbewirtschaftung nicht geeignet sein. äuerliche; Erblasser; Erbrecht; Gewerbe; Lebzeiten; Obergericht; Integralzuweisung; Berufung; Erben; Erblassers; Eignung; Voraussetzung; Urteil; Erbrechts; Landwirtschaftsbetrieb; Gewerbes; Grundstücke; Voraussetzungen; Recht; Bestimmungen; Übernahme; Landwirtschaftsbetriebs; Klage; Erblasserin; Ertragswert; Regel; Führung; ESCHER
116 II 259Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6). Gewerbe; Erben; Erbschaft; Recht; Erblasser; Abtretung; Abtretungsvertrag; Vertrag; Vereinbarung; Zuweisung; Rechte; Anspruch; Gewerbes; Erwerb; Berufung; Erwerber; Obergericht; Zuweisungsanspruch; Surrogation; Jakob; Erblassers; Veräusserer; Einheit; Grundbuch; Erbgang; Pflichten; Urteil; Teilung