Zollgesetz (ZG) Art. 62
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 62 ZG vom 2023
Art. 62 5. Kapitel: Zollfreilager Begriff und Zweck
1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:a. die der Zollüberwachung unterliegen;b. die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; undc. in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.
2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.
3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.