Zollgesetz (ZG) Art. 62

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 62 ZG vom 2023

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Art. 62 5. Kapitel: Zollfreilager Begriff und Zweck

1 Zollfreilager sind Teile des Zollgebiets oder in diesem gelegene Räumlichkeiten:

  • a. die der Zollüberwachung unterliegen;
  • b. die vom übrigen Zollgebiet getrennt sind; und
  • c. in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs gelagert werden dürfen.
  • 2 In Zollfreilagern dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung ausgeführt werden. Der Bundesrat kann die Lagerung von Waren vorsehen, die nicht ausgeführt werden.

    3 Die eingelagerten Waren unterliegen weder den Einfuhrzollabgaben noch handelspolitischen Massnahmen.


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    Art. 62 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDJug-par-déf/2014/1-éfenderesse; Association; Thierry; établi; écembre; économique; égué; œurs; érêt; ésente; Genève; éance; épens; Perrin/Chappuis; Jeanneret/Hari; Après; éité; égal; CPC-VD; Autre; Espèce; égale; étant
    VDHC/2014/348-Appel; Association; èces; écision; Hommes; Appelant; évrier; établi; Arrondissement; Broye; Existence; ésident; Staatsanwaltschaft; Zürich-Limmat; éposé; Jeanneret/Hari; Lappel; économique; épens; éterminer; ébitrice; écrit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 416 (5C.158/2006)Ausgleichungswert eines Erbvorbezuges (Art. 630 ZGB). Wird ein unüberbautes Grundstück mittels Erbvorbezug übertragen und anschliessend vom vorempfangenden Erben parzelliert, überbaut und verkauft, so richtet sich die Ausgleichung nach dem (Verkehrs-)Wert des (unüberbauten) Grundstücks im Zeitpunkt der vorzeitigen Veräusserung (E. 6.3.1 und 6.3.4). Methode der Verkehrswertschätzung (E. 6.3.3). Geht der ausgleichungspflichtige Erbe bezüglich der zugewendeten Sache einer unternehmerischen Tätigkeit nach, gelangt Art. 630 Abs. 2 ZGB und damit ein allfälliger Verwendungsausgleich nicht zur Anwendung (E. 6.3.4). Ausgleichung; Grundstück; Verwendung; Parzelle; Zuwendung; Erlös; Verwendungen; Ausgleichungs; Berufung; Verkehrswert; Bewertung; Veräusserung; Methode; Erbteil; Obergericht; Zeitpunkt; Anrechnung; Teilung; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Schätzung; Gewinn; Zuwendungsobjekt; Urteil; Ausgleichungswert; überbautes
    131 III 49Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4). Ausgleichung; Erblasser; Konkurs; Haftung; Zuwendung; Erben; Beklagten; Gläubiger; Erbanteil; Erbschaft; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Über; Appellationshof; Konkursmasse; Schenkung; Ausgleichungspflicht; Hinweis; Vorempfang; Kommentar; ESCHER; Verjährung; Forderung; Betrag; Grundstück; Überschuss; Gesetzes; Anfechtungsklage; SchKG

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2549/2016Zölleühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Akten; Urteil; Bundes; Einfuhr; Recht; Verfahren; Vorinstanz; Zeitpunkt; Entscheid; Zolls; Forderung; Zollkreisdirektion; BVGer; Abgabe; Sinne; Beschwerdeentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Zollschuld; Auslagerung; Verfahrens; Urteile; Zollanmeldung; Zollinspektorat; Barhinterlage
    B-2129/2006Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)Einsatz; Vollzug; Vollzugsstelle; Disziplin; Einsatzbetrieb; Zivildienst; Bundes; Disziplinarmassnahme; Entscheid; Regionalzentrum; Busse; Person; Pflicht; Recht; Pflichten; Verfügung; Verhältnis; Behörde; Einsatzes; Betrieb; Probleme; Abbruch; Verschulden; Beschwerdeführers

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Bühler, Spühler, Schwander, VolkenBerner Bern1980
    Bühler, Spühler, Schwander, VolkenBerner Bern1980