UVG Art. 62 - Organe

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 62 UVG vom 2024

Art. 62 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 62 (1) Organe

Die Organe der Suva sind:

  • a. der Suva-Rat;
  • b. die Geschäftsleitung;
  • c. die Revisionsstelle.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Organisation und Nebentätigkeiten der Suva), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4941; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 62 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT160004RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gläubiger; Verfügung; Agentur; Entscheid; Forderung; Rechnung; Kanton; Rechtsöffnungstitel; Rechtsöffnungsgesuch; Person; Organ; Prämien; Bundesgericht; Gesuch; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungsbegehren; Gläubigerbezeichnung; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Frist; Handelsregister; Parteibezeichnung; ähige