URG Art. 62 - Leistungsklagen
Einleitung zur Rechtsnorm URG:
Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.
Art. 62 URG vom 2023
Art. 62 Leistungsklagen
1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen:a. eine drohende Verletzung zu verbieten;b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;c. (1) die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen.
1bis Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d. (2)
2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht (3) auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
3 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen. (4)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS 2008 2551]; [BBl 2006 1]).
(2) Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007 ([AS 2008 2497]; [BBl 2006 3389]). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 ([AS 2020 1003]; [BBl 2018 591]).
(3) [SR 220]
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ([AS 2008 2551]; [BBl 2006 1]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.