StGB Art. 62 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 62 StGB vom 2024

Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 62 Entlassung

1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

2 Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre, bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 ein bis drei Jahre.

3 Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

4 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit wie folgt verlängern:

  • a. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Artikel 59 jeweils um ein bis fünf Jahre;
  • b. bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 um ein bis drei Jahre.
  • 5 Die Probezeit nach der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 darf insgesamt höchstens sechs Jahre dauern.

    6 Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 62 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB170021Freiheitsberaubung etc.Beschuldigte; Massnahme; Störung; Gutachten; Beschuldigten; Sinne; Gutachter; Behandlung; Ergänzungsgutachten; Gewalt; Therapie; Rückfallgefahr; Urteil; Berufung; Anordnung; Freiheit; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Alkohol; Erfolg; Problem; Erfolgsaussichten; Kantons; Störungen; Vorinstanz
    ZHUH160305VerwahrungsüberprüfungGutachter; Gutachten; Persönlichkeit; Therapie; Beschwerdeführers; Ergänzung; Ergänzungsgutachten; Massnahme; Persönlichkeitsstörung; Störung; Bezirksgericht; Verwahrung; Ausführungen; Recht; Problem; Hinweis; Affekt; Gericht; Entscheid
    Dieser Artikel erzielt 40 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2006.00430Verwahrung nach neuem RechtEntlassung; Recht; Gutachten; Verwahrung; Begutachtung; Entscheid; Massnahme; Vollzug; Behandlung; Vollzug; Beschwerdeführers; Recht; Verwaltungsgericht; Täter; Bericht; Voraussetzungen; Anhörung; Justiz; Vollzugs; Rechts; Gericht; Sinne; Verfügung; Bundesgericht; Anstalt
    SOBKBES.2024.12-Massnahme; Setting; Gutachten; Behandlung; Gutachter; Krankheit; Krankheits; Gutachterin; Entlassung; Störung; Risiko; Cannabis; Verlängerung; Lockerung; Massnahmen; Urteil; Recht; Verlauf; Eltern; Vollzug; Obergericht
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 IV 1 (6B_953/2023)
    Regeste
    Art. 61 StGB ; Massnahmen für junge Erwachsene, Untermassverbot. Das aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitete Untermassverbot, wonach Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein dürfen, ist in Zusammenhang mit Massnahmen für junge Erwachsene zu berücksichtigen (E. 2.3.1 und 2.4.2). Längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, sind nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (E. 2.3.1).
    Massnahme; Erwachsene; Behandlung; Freiheitsstrafe; Urteil; Untermassverbot; Recht; Massnahmen; Arbeitserziehung; Dispositiv-Ziff; Vorinstanz; Erfolgsaussichten; Vollzug; Nötigung; Entscheid; Einweisung; Recht; Beschwerdeführers; Vollzug; Bundesgericht; Rechtsprechung; Zweidrittelgrenze; Arbeitserziehungsanstalt; Verhältnis; Zusammenhang; Resozialisierungserfolg
    147 IV 108 (6B_780/2019)
    Regeste
    Art. 34 Abs. 3 StPO ; nachträgliche Gesamtstrafenbildung. Art. 34 Abs. 3 StPO stellt sicher, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften der Gesamtstrafenbildung von der verurteilten Person wirksam durchgesetzt werden können (E. 2.2.1).
    Gesamtstrafe; Gericht; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Kanton; Urteil; Kantons; Vorinstanz; Obergericht; Freiheitsstrafe; Verfahren; Recht; Asperation; Verfahren; Vollzug; Person; Delikt; Rechtskraft; Asperationsprinzip; Gericht; Zusatzstrafe; Vollzugs

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4240/2014EinreiseverbotMassnahme; Basel; Einreise; Einreiseverbot; Urteil; Gericht; Recht; Sicherheit; Vollzug; Bundes; Basel-Landschaft; Gefährdung; Vorinstanz; Urteil; Schweiz; Verfügung; Kantons; Person; Massnahmen; Therapie; Sinne; Entlassung; Gefahr; Begründung; Akten; Bundesverwaltungsgericht
    D-6038/2006Asyl und WegweisungRecht; Beschwerdeführer; Mongolei; Über; Beschwerdeführers; Untersuchung; Gefängnis; Apotheke; Dokument; Schwester; Ausführungen; Staatsanwalt; Wegweisung; Vorinstanz; Schweiz; Apotheker; Staatsanwaltschaft; Behandlung; Vorbringen; Vollzug; Zeitung; Untersuchungshaft

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte
    SK.2008.14Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a BetmG; Art. 337 Abs. 1 StGB).Heroin; Droge; Drogen; Apos;; Heroingemisch; Anklage; Verkauf; Menge; Telefon; Aussage; Bundes; Aussagen; BetmG; Betäubungsmittel; Lieferung; Anklagepunkt; Sinne; Anstalten; Schweiz; Freiheitsstrafe; Verfahren; Drogengeschäft; önne

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    HansBasler Kommentar StrafrechtI [Basler Kommentar StGBI]2019
    Borer, TrechselPraxis, 2. Aufl.2013