Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) Art. 62

Zusammenfassung der Rechtsnorm FNIA:



Art. 62 FNIA from 2024

Art. 62 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 62 (1) Revocation of permits and other rulings

1 The competent authority may revoke permits, with the exception of a settlement permit, and other rulings under this Act if the foreign national:

  • a. or their representative in the permit procedure makes false statements or conceals material facts;
  • b. has been given a long custodial sentence or has been made subject to a criminal measure in terms of Articles 5961 or 64 of the SCC (2) ;
  • c. has seriously or repeatedly violated or represents a threat to public security and order in Switzerland or abroad or represents a threat to internal or external security;
  • d. fails to fulfil an obligation linked to the decision;
  • e. or a person they must care for is dependent on social assistance;
  • f. (3) has attempted to obtain Swiss citizenship unlawfully or his or her Swiss citizenship has been revoked based on a legally binding ruling issued in connection with a declaration of nullity under Article 36 of the Swiss Citizenship Act of 20 June 2014 (4) ;
  • g. (5) does not comply with an integration agreement without due cause.
  • 2 Revocation is not permitted if justified solely by conviction for an offence for which a sentence or measure has been imposed, where the court has refrained from imposing an order for expulsion from Switzerland.

    (1) Amended by No IV 3 of the FA of 19 June 2015 (Amendment to the Law of Criminal Sanctions), in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
    (2) SR 311.0
    (3) Inserted by Annex No II 1 of the Swiss Citizenship Act of 20 June 2014, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2016 2561; BBl 2011 2825).
    (4) SR 141.0
    (5) Inserted by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). Correction by the FA Drafting Committee of 10 Aug. 2018, published on 18 Sept. 2018 (AS 2018 3213).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 62 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2018/1 Aufenthaltsbewilligung; Kantonswechsel - Art. 37 Abs. 1 und 2, Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 96 Abs. 2 AIG; Art. 66, Art. 67 Abs. 1 und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE. In verfassungskonformer Auslegung ist bei einem nicht in den Arbeitsmarkt zu integrierenden und nicht vermittlungsfähigen Gesuchsteller nicht von einer anspruchzerstörenden Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 AIG auszugehen (E. 4.2). Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist zu bejahen, wenn nach einem Mahnschreiben keine Bemühungen zur Schuldentilgung oder zur Lösungssuche mit Gläubigern erfolgen (E. 4.3.1, 4.3.5). Formelle Verwarnung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 AIG aufgrund Vorliegens eines Grenzfalls, langer Aufenthaltsdauer und bislang ausgebliebener formeller Verwarnung (E. 4.4.3). Kanton; Kantons; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantonswechsel; Schaffhausen; Arbeit; Betreibung; Aufenthaltsbewilligung; Schulden; Schweiz; Beschwerdeführers; Widerruf; Interesse; Migrationsamt; Person; Hinweis; Gesuch; Bewilligung; Ausländer; Sozialhilfe; Verhalten; Auslegung; Mahnschreiben; Wegweisung; Rente; önne
    LUJSD 2019 8Für das Bestehen eines Erlöschensgrundes nach Art. 61 AIG trägt die Behörde die objektive Beweislast. Die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht von Art. 90 AIG ändert an dieser Beweislastverteilung nichts. Insofern liegt es nicht am betroffenen Ausländer zu beweisen, dass er sich in einem bestimmten Zeitraum in der Schweiz und nicht im Ausland aufgehalten hat, sondern an der Migrationsbehörde, das Gegenteil darzutun. Gelingt ihr dies nicht, so hat sie auf das Nichtvorhandensein von Erlöschensgründen zu schliessen. Die fehlende Mitwirkung der ausländischen Person in Bezug auf das Feststellen allfälliger Auslandaufenthalte kann nicht dazu führen, dass auf ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht eingetreten wird.Aufenthalt; Gesuch; Vorinstanz; Aufenthaltsbewilligung; Niederlassung; Erteilung; Niederlassungsbewilligung; Verlängerung; Mitwirkung; Beschwerdeführers; EU/EFTA; Recht; Unterlagen; Schweiz; Gesuche; Mitwirkungspflicht; Aufenthaltsrecht; Erlöschens; Verletzung; Widerrufsgründe; Beweis; Verfahren; Erlöschensgr; Verfügung; Fragen; Voraussetzungen

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2024.142-Kanton; Aufenthalt; Aufenthalts; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Schweiz; Apos; Schulden; Kantonswechsel; Urteil; Tessin; Solothurn; Beschwerde; Recht; Ausländer; Integration; Verwaltungsgericht; Betreibung; Aufenthaltsbewilligungen; Bundesgericht; Entscheid; Bewilligung; Gesuch; Verfügung; Widerruf; ügen
    SOVWBES.2023.211-Apos; Schulden; Betreibung; Verwaltungsgericht; Beschwerde; Aufenthalt; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Schweiz; Recht; Verlust; Beschwerdeführers; Verlustschein; Ehegatten; Verlängerung; Sozialhilfe; Verlustscheine; Akten; Erwerbstätigkeit; Taggelder; Pfändung; Höhe; Unterlagen; UNIA-Taggelder; Existenzminimum; Bedingung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 II 1 (2C_667/2020)
    Regeste
    Art. 34 Abs. 1, Art. 58a, Art. 62 Abs. 1 lit. d und g, Art. 63 Abs. 2 und 3, Art. 96 Abs. 2 und Art. 99 AIG ; Art. 62a, Art. 77a ff. und Art. 85 Abs. 1 VZAE ; Art. 3 lit. g ZV-EJPD ; Rückstufung von einer altrechtlich erteilten Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines Integrationsdefizits. Die Rückstufung, d.h. der Ersatz der Niederlassungs- durch eine Aufenthaltsbewilligung, ist grundsätzlich auch bei altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligungen zulässig (E. 2).
    Rückstufung; Integration; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Aufenthaltsbewilligung; Widerruf; Migration; Gericht; Integrationsdefizit; Zustimmung; Bundes; Ausländer; Weisungen; Migrations; Niederlassungsbewilligungen; Erteilung; Schweiz; Wegweisung; Landesverweisung; Bewilligung; Person; Migrationsrecht
    146 II 49 (2C_468/2019) Art. 62 Abs. 2 AIG : Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). Gericht; Landesverweisung; Delikt; Widerruf; Urteil; Delikte; Migration; Kanton; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Migrationsbehörden; Nichtverlängerung; Solothurn; Erwägungen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Tagessätzen; Verurteilung; Migrationsamt; Schweiz; Vergewaltigung; Entscheid; Bewilligung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-4769/2022Schwerwiegender persönlicher HärtefallIdentität; Vorinstanz; Aufenthalt; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalts; Herkunft; Urteil; Erteilung; Verfügung; Tibet; Reise; China; Aufenthaltsbewilligung; Verfahren; Asylverfahren; «Tibet; Zustimmung; «Green; Book»; Bemühungen; Identitäts; Härtefall; Schweiz; Offenlegung; Person; Dokument; Auslandvertretung; ünde
    E-2599/2021Asyl und WegweisungSchweiz; Recht; Österreich; Urteil; Interesse; Vorinstanz; Wegweisung; Afghanistan; Person; Beschwerdeführers; Taten; Freiheit; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Aufenthalt; Vollzug; Körper; Sinne; Körperverletzung; Freiheitsstrafe

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
    Marc Spescha Zürich 2019