BV Art. 61a - Bildungsraum Schweiz
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 61a BV vom 2024
Art. 61 Bildung, Forschung und Kultur a (1) Bildungsraum Schweiz
1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.
2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.
3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (2) dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 21. Mai 2006], in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – [AS 2006 3033]; [BBl 2005 5479], [5547 ][7273]; [2006 6725]).
(2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG ([SR 171.10]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.