BV Art. 61a - Bildungsraum Schweiz

Einleitung zur Rechtsnorm BV:



Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.

Art. 61a BV vom 2024

Art. 61a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 61 Bildung, Forschung und Kultur a (1) Bildungsraum Schweiz

1 Bund und Kantone sorgen gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz.

2 Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher.

3 Sie setzen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (2) dafür ein, dass allgemein bildende und berufsbezogene Bildungswege eine gleichwertige gesellschaftliche Anerkennung finden.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in Kraft seit 21. Mai 2006 (BB vom 16. Dez. 2005, BRB vom 27. Juli 2006 – AS 2006 3033; BBl 2005 5479, 5547 7273; 2006 6725).
(2) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers, Art. 58 Abs. 1 ParlG (SR 171.10).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/216Entscheid Politische Rechte, Art. 42 und Art. 67 KV.Der Lehrplan als solcher ist dem Verordnungsrecht zuzuordnen. Jedoch kann die Vorschrift, in der Volksschule auf der Primarstufe höchstens eine Fremdsprache zu unterrichten, Gegenstand einer Gesetzesinitiative sein. Der Vorschrift steht indessen die von Art. 61a BV den Kantonen vorgeschriebene Pflicht für einen durchlässigen schweizerischen Bildungsraum zu sorgen, und das HarmoS- Konkordat entgegen. Die verbleibenden Teile der Volksinitiative "Für die Volksschule" – nicht abschliessende Aufzählung des Fächerplans, Verschiebung der Kompetenz zur Genehmigung des Lehrplanes von der Regierung auf den Kantonsrat – bilden für sich allein betrachtet keine tragfähige Grundlage für eine Gesetzesinitiative (Verwaltungsgericht, B 2014/216).Entscheid vom 28. April 2015 Quot; Recht; Kanton; Lehrplan; Initiative; Gesetze; Bildung; Bildungs; Regierung; Gesetzes; Konkordat; Kantone; Kantons; Fremdsprache; Gallen; HarmoS; Primar; Vorinstanz; Verwaltung; Schweiz; Gesetzesinitiative; Erziehungs; Fächer; Ingress; Verfassung; Volksinitiative; Primarstufe; Harmonisierung
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2018 III/2Zölleützig; Person; Zollbefreiung; Personen; Organisation; Vorinstanz; Tierschutz; Entscheid; Zollgesetz; Organisationen; Sinne; NetAP; Einfuhr; Hilfswerke; MWSTG; Voraussetzung; Zweck; Tiere; Botschaft; Ausland; Bereich; Spende