AIG Art. 61a - Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTAStaatsangehörigen

Einleitung zur Rechtsnorm AIG:



Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.

Art. 61a AIG vom 2025

Art. 61a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 61a (1) Erlöschen des Aufenthaltsrechts von EU- und EFTAStaatsangehörigen

1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet.

2 Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung.

3 Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe.

4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

5 Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 (2) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 (3) zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
(2) SR 0.142.112.681
(3) SR 0.632.31

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.356-Recht; Schweiz; Aufenthalt; Aufenthalts; Entscheid; Staat; Arbeitsverhältnis; Unfall; Zahlung; Verwaltungsgericht; Rechtsanwältin; Aufenthaltsbewilligung; Stephanie; Selig; Vorinstanz; Arbeitnehmer; EU/EFTA; Rechtspflege; Urteil; Solothurn; Sozialhilfe; Beschwerde; Arbeitsverhältnisses; Entschädigung; Arbeitsunfähigkeit; Migration
SOVWBES.2020.179-Aufenthalt; Aufenthalts; Beschwerde; Anmeldung; Verwaltungsgericht; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; IV-Stelle; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Verfügung; Solothurn; Hausarzt; Entscheid; Verfahren; Arbeitnehmer; Erwerbslosigkeit; Aufenthaltsrecht; IV-Anmeldung; Arbeitsverhältnis; Recht; Departement; Innern; Arbeitsverhältnisses; Sozialhilfe
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