E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 616 OR vom 2024

Art. 616 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 616 Konkurs der Gesellschaft

1 Im Konkurse der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet unter Ausschluss der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter.

2 Was der Kommanditär auf Rechnung seiner Kommanditsumme an die Gesellschaft geleistet hat, kann er nicht als Forderung anmelden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 III 1Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. Gesellschaft; Schaad; Erich; Betreibung; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Recht; HARTMANN; Kommanditär; Konkurs; &; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Verbot; Ehemann; Einzige; Komplementär; Ehegatten; SIEGWART; Kommanditgesellschaft; Kommanditärin; Beschwerde; Rechte; Gesellschaftsvermögen; Schuldbetreibung; Entscheid; Angehört; Ehegatten; Betreibende; Firma
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz