ZGB Art. 615 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 615 ZGB vom 2025

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Art. 615 Verpfändete Erbschaftssachen

Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 615 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110074ErbteilungBerufung; Beklagten; Erben; Steigerung; Liegenschaft; Recht; Strasse; Entscheid; -Strasse; Zuweisung; Berufungsverfahren; Erbteil; Schuld; Vorinstanz; Gutachten; Versteigerung; Verfahren; Urteil; Klägerin; Ersteigerer; Parteien; Gericht; Streit; Klägerinnen; Teilung; Erbteilung; Notar; Antrag
VDJug/2015/509éfenderesse; éser; éritier; éduction; ’il; éserve; éritiers; Action; ’action; ’est; écembre; était; éservataire; ’au; édé; éralité; ’immeuble; ègle; ’appartement; ’elle; ’an; étant; Steinauer