ZGB Art. 614 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 614 ZGB vom 2025

Art. 614 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 614 Forderungen des Erblassers an Erben

Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.


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Art. 614 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB130025-Berufung; Berufungskläger; Erblasserin; Bezirksgericht; Beklagte; Beklagten; Darlehen; Berufungsklägers; Berufungsbeklagte; Urteil; Darlehens; Schuld; Verfügung; Testament; Vorkaufsrecht; Recht; Teilung; Forderung; Verfahren; Berufungsbeklagten; Berufungsverfahren; Erben; Lasses; Parteien; Wille; Liegenschaft
VDHC/2022/187’intimé; Appel; ’appel; ’appelante; éritier; était; éritiers; ’au; Usufruit; établi; ’usufruit; édé; ’il; éré; ’expert; écuteur; Hoirie; ésident; érence; ’hoirie; ’est; Exécuteur; Arrêt
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