ZGB Art. 612 -
Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.
Art. 612 ZGB vom 2022
Art. 612 III. Zuweisung und Verkauf ein?zelner Sachen
1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sa?che nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu tei?len.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Ver?steigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht eini?gen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öf?fentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.