Art. 610 Klagerecht der Gläubiger
1 Während der Dauer der Gesellschaft haben die Gesellschaftsgläubiger kein Klagerecht gegen den Kommanditär.
2 Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können die Gläubiger, die Liquidatoren oder die Konkursverwaltung verlangen, dass die Kommanditsumme in die Liquidations- oder Konkursmasse eingeworfen werde, soweit sie noch nicht geleistet oder soweit sie dem Kommanditär wieder zurückerstattet worden ist.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
99 III 1 | Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten; Art. 173 ZGB. Die Betreibung einer Ehefrau gegen eine Kommanditgesellschaft, der ihr Ehemann angehört, fällt nicht unter das Verbot der Zwangsvollstreckung unter Ehegatten, auch wenn der Ehemann der einzige Komplementär und die betreibende Ehefrau die einzige Kommanditärin dieser Gesellschaft ist. | Gesellschaft; Schaad; Erich; Betreibung; Kommanditgesellschaft; Gesellschafter; Recht; HARTMANN; Kommanditär; Konkurs; &; Zwangsvollstreckung; Ehefrau; Verbot; Ehemann; Einzige; Komplementär; Ehegatten; SIEGWART; Kommanditgesellschaft; Kommanditärin; Beschwerde; Rechte; Gesellschaftsvermögen; Schuldbetreibung; Entscheid; Angehört; Ehegatten; Betreibende; Firma |