SG | B 2011/209 | Urteil Verfahrensrecht, Art. 95 und 98bis VRP (sGS 951.1).Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts obsiegt der Rechtsmittelkläger bei Rechtsmitteln, mit denen nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, sondern zugleich die Erteilung einer Bewilligung, nur teilweise, wenn der Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Vorausgesetzt dafür ist aber, dass sich eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen aufdrängt und der Sachverhalt nicht bereits aufgrund der Akten erstellt ist. Enthalten die Akten bereits zahlreiche Hinweise für die noch anzustellenden Sachverhaltsabklärungen und wäre es für die Rechtsmittelinstanz ein Leichtes und ohne übermässigen Beweiserhebungsaufwand möglich gewesen, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selbst vorzunehmen, hat sich die Rückweisung auf Erteilung der beantragten Bewilligung zu beschränken. Bei einer solchen Rückweisung ist von einem vollständigen Obsiegen des Rechtsmittelklägers auszugehen (Verwaltungsgericht, | Recht; Entscheid; Vorinstanz; Migrationsamt; Rückweisung; Familie; Familiennachzug; Rekurs; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Sachverhalt; Akten; Entschädigung; Beschwerdeführers; Rekursverfahren; Sicherheit; Sicherheits; Justizdepartement; Abklärungen; Schweiz; Gesuch; Verfügung; Aufenthalt; Rechtsmittel; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Bewilligung; Obsiegen; Aufenthaltsbewilligung |