Loi sur le contrat d’assurance (LCA) Art. 61

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCA:



Der Art. 61 VVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Art. 61 Loi sur le contrat d’assurance (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/20éfenderesse; Invalidité; Assurance; Assuré; Incapacité; ’assuré; ération; ’incapacité; Assurée; était; érêt; écision; ’assurance; ’assurée; ’elle; érêts; ’est; ’OAI; CASSO; ’an; évoyance; étent; édure
VDHC/2023/427Appel; ’appel; ’intimé; ’appelante; Assurance; Expert; ères; ’assurance; érie; écembre; érieur; ’il; était; Indemnité; Expertise; ’an; ’expert; -soignant; éral; Incapacité; ’indemnité; L’appel; Aide-soignant
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.64-Beruf; Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Arbeit; Versicherung; Arbeitsunfähigkeit; Krankentaggeld; Berufungsbeklagte; Recht; Anspruch; Vorinstanz; Parteien; Taggeld; Therapie; Psychotherapie; Urteil; Krankheit; Person; Krankentaggeldversicherung; Apos; Entscheid; Versicherungsfall; Beweis
SGKV-Z 2018/5Entscheid Krankentaggeld, VVG-Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Die Einstellung der Taggeldleistungen erweist sich als rechtmässig, da über diesen Zeitpunkt hinaus eine Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Ansetzung einer Übergangsfrist war bei der arbeitslosen Klägerin entbehrlich. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019, KV-Z 2018/5). Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherung; Beweis; Parteien; Arbeitsfähigkeit; Anspruch; Beurteilung; Krankentaggeld; Abklärung; Klage; Taggeld; Ärzte; Sicht; Krankenversicherung; Gericht; Tatsache; Kliniken; Valens; Kommentar; Recht; Bewegungsstörung; Einschränkung; Beklagte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 671 (4A_10/2016)Art. 20 Abs. 3 VVG; Verzugsfolgen; Ruhen der Leistungspflicht. Ist der Schuldner mit der Zahlung der Prämie in Verzug, ruht die Leistungspflicht des Versicherers; es besteht keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten (E. 2.3).
Regeste b
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls; Zeitpunkt. Auslegung eines Vertrags über eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung; Eintritt des Versicherungsfalls mit der (krankheitsbedingten) Arbeitsunfähigkeit (E. 3).
Versicherung; Arbeit; Arbeitsunfähigkeit; Versicherungsfall; Krankheit; Ereignis; Bundesgericht; Eintritt; Krankentaggeld; Urteil; Krankentaggeldversicherung; FUHRER; Leistungspflicht; Verzug; SCHAER; Vertrag; Taggeld; Vorinstanz; Schaden; Vertrags; Primärereignis; Deckung; Verzugs; Leistungen; Versicherungsvertrag; Ansicht
128 III 34Unfallversicherung; Kürzung oder Verweigerung der Leistung im Todesfall. Leistungen aus Summen- wie Schadensversicherung können wegen Obliegenheitsverletzung gekürzt oder verweigert werden (E. 3). Grobe Verletzung der vertraglichen Pflicht zur ärztlichen Behandlung; Höhe der daherigen Kürzung (E. 5c). Leistung; Versicherung; Schaden; Summe; Schadens; Todesfall; Unfall; Urteil; Handelsgericht; Summenversicherung; Obliegenheit; Schadensversicherung; Leistungskürzung; Recht; Verletzung; Pflicht; Behandlung; Kürzung; Leistungen; Obliegenheitsverletzung; Spital; Todesfallkapital; Versicherungsvertrag; Schadenminderungspflicht; Todesfallkapitals