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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 61 StPO vom 2024

Art. 61 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 61 Zuständigkeit

Das Verfahren leitet:

  • a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
  • b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
  • c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
  • d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 61 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUH120280Verweigerung Akteneinsicht Beschuldigte; Beschuldigten; Gutachten; Akten; Akteneinsicht; Akteneinsichtsrecht; Recht; Interesse; Verfahren; Einsicht; Verfügung; Antrag; Kantons; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Einschränkung; Verfahren; Punkt; Interessen; Beschwerdeverfahren; Gericht; Voraussetzungen; Geschädigte; Rechtsanwältin; Verweigerung; Anklage; Drohungen
    VDEntscheid/2024/284Ministère; édure; énal; ’au; énale; Police; ès-verbal; écision; ’audition; ’il; évenu; écembre; était; ’est; électronique; ères; Procureur; étence; édé; éfense; édéral; éfenseur; ément
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2019.00300Zuständigkeit für Verlegungsgesuche eines strafprozessual InhaftiertenRecht; Verlegung; Vollzug; Untersuchung; Untersuchungs; Zuständigkeit; Verfahrens; Vollzugs; Verfahrensleitung; Verlegungsgesuch; Sicherheitshaft; Behandlung; Entscheid; Person; Verfahren; Behörden; Verwaltungsgericht; Rechtsmittel; Inhaftierten; Anordnung; Vollzugsbehörde; Vollmacht; Kommentar; Verlegungsgesuchs; Verfahrens; ünde
    BSBES.2021.94 (AG.2021.533)vorzeitigen StrafvollzugGericht; Verfahren; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Basel; Beschwerdeverfahren; Gericht; Gerichts; Basel-Stadt; Bewilligung; Vollzug; Gesuch; Verteidigung; Appellationsgericht; Entscheid; Bundesgericht; Einzelgericht; Vollzugs; Verfahrensleitung; Schweiz; Christian; Hoenen; Gerichtsschreiberin; Barbara; Noser; Dussy; Advokat; Eingabe
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 I 234 (6B_1442/2017)Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid
    142 IV 29 (1B_419/2015)Art. 226 Abs. 4 lit. c, Art. 227 Abs. 5, Art. 237 Abs. 1 StPO; Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht kann keine Untersuchungshaft anordnen, wenn die Staatsanwaltschaft lediglich Ersatzmassnahmen beantragt hat (E. 3). Ersatzmassnahme; Ersatzmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Zwangsmassnahmen; Untersuchungshaft; Zwangsmassnahmengericht; Anordnung; Verfahren; Prozessordnung; Begehren; Schweizerische; Verfahrens; Entscheid; Regel; Botschaft; Urteil; Regelung; Verfahren; Möglichkeit; Massnahmen; Person; Vorverfahren; Antrag; SCHMID; FORSTER; Kommentar; ändig

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2022.123Beschwerde; Fragen; Verfahren; Verteidigung; Einvernahme; Verfahrens; Frist; Zeugen; Recht; Ergänzungsfragen; Fragenkatalog; Gericht; Beschwerdekammer; Beschwerden; Untersuchung; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Beschuldigte; Verfahrens; Verfügung; Einreichung; Staatsanwaltschaft; Vorverfahren; Tribunal; Daniel; Parteien; Verfahrenshandlung; Beschuldigten
    RR.2021.214Massnahme; Vollzug; Massnahmen; Bundes; Kammer; Sinne; Massnahmenvollzug; Gesuch; Urteil; Gesuchsteller; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Sicherheitshaft; Vorsitz; Vorsitzende; Frei/Zuberbühler; Elsässer; Untersuchung; Entscheid; Vollzugs; Gericht; Tribunal; Geschäftsnummer:; Verfügung; Sprengstoffe; Gesuchstellers; Person; Untersuchungs