LwG Art. 61 - Rebbaukataster

Einleitung zur Rechtsnorm LwG:



Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.

Art. 61 LwG vom 2025

Art. 61 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 61 Rebbaukataster

Die Kantone führen nach den Grundsätzen des Bundes einen Rebbaukataster, in dem sie die Besonderheiten der Rebpflanzungen festhalten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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