Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 61

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 61 IPRG vom 2025

Art. 61 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 61 Anwendbares Recht (1)

Scheidung und Trennung unterstehen schweizerischem Recht.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 61 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Scheidung; Miteigentum; Miteigentums; Verfahren; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Klage; Verfügung; Gericht; Ehegatte; Aufhebung; Ehegatten; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Prozesses; Miteigentumsauflösungsprozess; äftige
ZHLC210027EhescheidungKinder; Kinderunterhalt; Recht; LugÜ; Unterhalt; Scheidung; Berufung; Zuständig; Hinwil; Zuständigkeit; Vorinstanz; Gericht; Parteien; Regel; Verfahren; Bezirksgericht; Amtsgericht; Regelung; Unterhalts; Antrag; Kinderunterhalts; Entscheid; Deutschland; Schweiz; Beklagten; Scheidungsklage; Verfügung; Einlassung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2016.13 (AG.2016.620)ScheidungBerufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Sorge; Berufungsbeklagte; Entscheid; Recht; Obhut; Berufungsbeklagten; Gericht; Scheidung; Mutter; Zuteilung; Zivilgericht; Appellationsgericht; Eltern; Verfahren; Vorinstanz; Schweiz; Basel-Stadt; Parteien; Zivilgerichts; Kindes; Kindswohl; Kontakt; Eingabe; Rechtsmittel; Dreiergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 III 298Nebenfolgen einer im Ausland rechtskräftig geschiedenen Ehe; Klage beim schweizerischen Gericht auf Regelung der Elternrechte; Zuständigkeit. Ist für die Zuteilung der elterlichen Gewalt und die Regelung des persönlichen Verkehrs ein schweizerisches Gericht zuständig (Art. 1 MSA i.V.m. Art. 85 Abs. 1 IPRG) und kann daher der Entscheid eines ausländischen Gerichts wegen dessen fehlender Zuständigkeit in der Schweiz nicht anerkannt werden (Art. 25 lit. a IPRG), so hat das mit der Gestaltung der Elternrechte befasste schweizerische Gericht von Amtes wegen auch den Kinderunterhalt festzulegen, obwohl dieser vom MSA nicht erfasst wird. ändig; Entscheid; Zuständigkeit; Gericht; Schweiz; Aufenthalt; Gerichte; Urteil; Regelung; Scheidung; Recht; Entscheidung; Hinweisen; Vertragsstaat; Nebenfolgen; Kinderbelange; Minderjährige; Über; Schutz; Unterhalts; Berufung; Gewalt; Jugoslawien; Massnahmen; Übereinkommen; Heimatstaat; Zivilabteilung
118 II 79Scheidung von Ehegatten, die eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit haben und von denen nur einer in der Schweiz wohnt (Art. 61 Abs. 2 IPRG); Anwendung der Ausnahmeklausel zu Gunsten des schweizerischen Rechts (Art. 15 Abs. 1 IPRG). Art. 15 Abs. 1 IPRG enthält eine strikte, nur im Notfall anzuwendende Ausnahmeklausel, der die Kollisionsnorm grundsätzlich vorgeht. Angesichts der gesamten Umstände ist es im gegebenen Fall offensichtlich, dass der Sachverhalt zum gemeinsamen ausländischen Recht eine nur sehr lose, zum schweizerischen Recht dagegen eine viel engere Beziehung hat. époux; Chaux-de-Fonds; être; Etats-Unis; Suisse; éjour; éricain; été; étroit; éricaine; Tribunal; âche; Comme; -citizenship; Texas; édéral; Espèce; établi; Action; était; ésigné; étroite; Exception; ègle; Extrait; Arrêt; éforme; Ausnahmeklausel; Sachverhalt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Vischer, Heini, Siehr, Volken Zürich1993