BZG Art. 61 - Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 61 BZG vom 2025

Art. 61 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 61 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht

1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so müssen die Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnhäusern bei deren Bau Schutzräume erstellen und ausrüsten. Müssen sie keine Schutzräume erstellen, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

2 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Heimen oder Spitälern haben bei deren Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so haben sie einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

3 Die Gemeinden sorgen in Gebieten mit zu wenig Schutzplätzen dafür, dass eine genügende Anzahl ausgerüsteter öffentlicher Schutzräume vorhanden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRR 2021 47BaueinspracheBundes; Urteil; Bundesgericht; Parzelle; Bundesgerichts; Gemeinde; Recht; Schutz; Grenz; Ortsbild; Verkehr; Urteile; Zufahrt; Kanton; Bushaltestelle; Bundesaufgabe; Zivil; Projekt; Interesse; Grenzabstand; Wartehäuschen; Verkehrs; Zivilschutz; Sinne; Graubünden; Fassade; Heimat; ührt
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5570/2009Enteignungädigung; Grundstück; Recht; GB-Nr; Seezugang; Vorinstanz; Seezugangs; Bundes; Verkehrs; Einigung; Seezugangsrecht; Verkehrswert; Schätzung; Einigungs; Entschädigung; Grundstücke; Einigungsver; Schätzungs; Boots; Parzelle; Entscheid; Einigungsverhandlung; Enteignung; Verfahren; Grundstückes; Quot;; Bundesver; Enteignete; Parteien