Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 61

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Der Art. 61 AVIG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2024 nicht aufgenommen.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/89Entscheid Art. 86 Abs. 2 AVIV, Art. 39 Abs. 1 ATSG. Fraglich, ob Unterlagen zur Geltendmachung von Kursvergütungen rechtzeitig eingereicht wurden. Rückweisung zur weiteren Abklärung (Befragung von Auskunftspersonen), nachdem die Verwaltung angebotene Beweise nicht abgenommen hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. April 2008, AVI 2007/89). Beweis; Gallen; Zeugen; Unterlagen; Sachverhalt; Hinweis; Kurskosten; Sendung; Versicherung; Person; Recht; Gericht; Beweismittel; Verfügung; Einsprache; Briefeinwurf; Verwaltung; Auskunftspersonen; Abklärung; Beweiswürdigung; Kurse; Vergütungen; Frist; Beweise; Entscheid; Geltendmachung; Beweislast; Personen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 V 514Art. 7 Abs. 2 lit. b, Art. 9, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 59b Abs. 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 und 4, Art. 61 Abs. 3 AVIG: Über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauernde arbeitsmarktliche Massnahme. Es besteht kein Anspruch auf besondere Taggelder oder Kursauslagenersatz für eine arbeitsmarktliche Massnahme, welche über das Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauert, wenn der versicherten Person keine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Taggelder; Rahmenfrist; Leistungsbezug; Anspruch; Arbeit; Massnahme; Leistungen; Beitragszeit; Anspruchs; Amtsstelle; Auslagen; Beschwerdegegner; Person; Zustimmung; Kursbesuch; Verbindung; Voraussetzungen; Verwaltung; Recht; Kanton; Wirtschaft; Über; Franken; Verwaltungsgerichtsbeschwerde
125 V 355Art. 13 Abs. 1 und 2quater AVIG: Mindestbeitragszeit. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind. Arbeit; Rahmenfrist; Arbeitslosen; Beitragszeit; Arbeitslosenversicherung; Leistungsbezug; Beschäftigung; Mindestbeitragszeit; Anspruch; Person; Massnahmen; Taggelder; Verschärfung; Gesetzgeber; Leistungen; Arbeitslosenkasse; Arbeitslosenentschädigung; Versicherter; Auffassung; NUSSBAUMER; AmtlBull; Berichterstatter; Wirtschaft; Kantons; Thurgau; üllt