AIG Art. 61 - Erlöschen der Bewilligungen
Einleitung zur Rechtsnorm AIG:
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Ausländern in der Schweiz regelt. Es trat 2008 in Kraft und ersetzt das frühere Ausländergesetz. Das AIG legt die Bedingungen für die Einreise von Ausländern fest, wie Visumspflicht und Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen, sowie deren Rechte und Pflichten während ihres Aufenthalts, einschliesslich Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen. Zudem enthält das Gesetz Bestimmungen zur Förderung der Integration von Ausländern in die schweizerische Gesellschaft, wie Sprachkurse und Integrationsprogramme.
Art. 61 AIG vom 2025
Art. 61 Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:a. mit der Abmeldung ins Ausland;b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;d. mit der Ausweisung nach Artikel 68;e. (1) mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB (2) oder Artikel 49a MStG (3) ;f. (4) mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) ([AS 2016 2329]; [BBl 2013 5975]). Fassung gemäss Ziff. IV 3 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2016 1249]; [BBl 2012 4721]).
(2) [SR 311.0]
(3) [SR 321.0]
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ([AS 2016 2329]; [BBl 2013 5975]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.