Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG)
Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.
Art. 61 AHVG vom 2024
Art. 61 II. Die kantonalen Ausgleichskassen Kantonale Erlasse
1 Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. (1)
1bis Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. (2)
2 Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes (3) und muss Bestimmungen enthalten über:a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;b. die interne Kassenorganisation;c. (4) …d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;dbis. (5) die Wahl der Revisionsstelle;e. (6) die Arbeitgeberkontrolle;f. (5) die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse;g. (5) die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
(2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes.
(3) Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ([AS 1991 362]; [BBl 1988 II 1333]).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(5) (7)
(6) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
(7) (8)
(8) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ([AS 2023 688]; [BBl 2020 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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