BVG Art. 60b - Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 60b BVG vom 2025

Art. 60b Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 60b (1) Befristete Anlage von Freizügigkeitsgeldern bei der Bundestresorerie

1 Die Auffangeinrichtung darf die Gelder der von ihr geführten Freizügigkeitskonten bis zum Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) anlegen, falls ihr Deckungsgrad im Freizügigkeitsbereich weniger als 105 Prozent beträgt.

2 Die EFV verwaltet die Mittel im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie unverzinslich und unentgeltlich.

3 Die EFV und die Auffangeinrichtung vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (AS 2020 3845; BBl 2020 6343). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft vom 26. Sept. 2023 bis zum 25. Sept. 2027 (AS 2023 323; BBl 2023 391).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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