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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 609 ZGB vom 2024

Art. 609 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 609 II. Mitwirkung der Behörde

1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.

2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 609 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF160009Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2016 (EN160098)Beschwerde; Notar; Beschwerdeführerin; Mitwirkung; Kostenvorschuss; Vorschuss; Erbteil; Erbteilung; Notariat; Einzelgericht; Erben; Behörde; Gesuch; Gericht; Verfügung; Teilung; Erbschaft; Erbschaftssachen; Bezirksgericht; Vorinstanz; Erblasserin; Erhob; Kostenvorschusses; Einzelrichter; Notariats; Parteientschädigung; Obergericht; Zürich; Abklärungen; Verfahren
ZHPF150057Aufsichtsbeschwerde gegen ein Notariat im Rahmen der Mitwirkung bei der ErbteilungBeschwerde; Notar; Notariat; Elgericht; Einzelgericht; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Notariats; Vorinstanz; Verfügung; Gebühr; Recht; Finanzdirektion; Entschädigung; Entscheid; Beschwerdeführers; Aufsicht; Aufsichts; Erbteil; Gebühren; Elgerichts; Zuständigkeit; Beschwerdegegners; Vorliegende; Einzelgerichts; Rekurs; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Partei; Mitwirkung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Beschwerde; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Lasse; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Zuweisen; Gericht; Ermessen; Richterlich; Erbrecht; Beschwerdeführer; Grundsatz; Richterliche; Zuweisungskompetenz; Versteigerung
138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Beschwerde; Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Beschwerdeführerin; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; Verzichts; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Entgeltlich; Verzicht; Unentgeltlich; Anfechtung; Lasse; Unentgeltliche; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Verzichte; Urteil; Vertrages; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert
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