Art. 608 Umfang
der Haftung
1 Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.
2 Hat er selbst oder hat die Gesellschaft mit seinem Wissen gegenüber Dritten eine höhere Kommanditsumme kundgegeben, so haftet er bis zu diesem Betrage.
3 Den Gläubigern steht der Nachweis offen, dass der Wertansatz von Sacheinlagen ihrem wirklichen Wert im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entsprochen hat.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 I 542 | Besteuerung der an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beteiligten Personen. Behandlung von Forderungen, die den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern neben ihren als solchen verbuchten Kapitalanteilen und den Kommanditären neben ihrer Kommandite gegen die Gesellschaft zustehen. Voraussetzungen, unter denen solche Guthaben als Anteile am Geschäftsvermögen zu betrachten und die Guthaben sowie ihre Erträgnisse daher nicht am Wohnsitz der Gesellschafter, sondern am Sitz der Gesellschaft zu versteuern sind (Erw. 1). Anwendung der massgebenden Kriterien auf das Kontokorrentguthaben eines Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft (Erw. 2). | Gesell; Gesellschaft; Kontokorrent; Million; Kanton; Millionen; Kontokorrentguthaben; Geschäft; Schafter; Kapital; Gesellschafter; Geschäfts; Franken; Geschäftsvermögen; Beschwerde; Guthaben; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Kapitalanteil; Kommandite; Komplementär; Beschwerdeführerin; Firma; Forderung; Urteil; Versteuern; Betrug; Kollektiv; Komplementäre |