Codice civile svizzero (CCS) Art. 604

Zusammenfassung der Rechtsnorm CCS:



Art. 604 CCS dal 2025

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Art. 604 Azione di divisione

1 La divisione dell’eredità può essere domandata in ogni tempo da ciascun coerede, in quanto non sia tenuto per contratto o per legge a rimanere in comunione.

2 Ad istanza di un erede il giudice può sospendere provvisoriamente la divisione della sostanza o di singoli oggetti ove l’immediata sua esecuzione possa recare un pregiudizio considerevole al valore dell’eredità.

3 I coeredi di un erede insolvente possono domandare subito dopo l’apertura della successione dei provvedimenti conservativi a salvaguardia dei loro diritti.


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Art. 604 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB190011ErbteilungBerufung; Grundstück; Erben; Erbteil; Erbteilung; Recht; Beklagten; Parteien; Gebäude; Liegenschaft; Ziffer; Teilung; Vorinstanz; Assek; Gericht; Grundstücks; Erbteilungsvertrag; Parzellierung; Teilungs; Erbteilungsvertrags; Versteigerung; Hausfassade; Über; Urteil; Holzschopf; Rechtsbegehren; Entscheid
ZHLB190012ErbteilungRecht; Erben; Inventar; Entscheid; Vorinstanz; Inventarisierung; Fahrhabe; Rechtsmittel; Teilurteil; Parteien; Berufung; Teilung; Kunstgegenstände; Erbenvertreter; Verfahren; Bezirksgericht; Ziffer; Bestellung; Uster; Lässe; Beklagten; Gericht; Begehren; Miterbinnen; Teilungs; Beschluss; Akten; Doppel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140024Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Oberengstringen; Rechtsbeistand; Anspruch; Verfahren; Gesuchstellers; Obergericht; Friedensrichteramt; Voraussetzung; Gericht; Kanton; Gemeinde; Rechtsanwalt; Obergerichts; Person; Beurteilung; Schlichtungsverfahrens; Bestellung; Rechtsbeistandes; Einkommen; Vermögens; Erbteilungsklage; Abtretungserklärung; Empfang; Kantons
ZHVO130137Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Rechtspflege; Gesuchsteller; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Willensvollstrecker; Rechtsbegehren; Entscheid; Teilung; Obergerichtspräsident; Klage; Gericht; Basel; Friedensrichteramt; Stadt; Frist; Beurteilung; Auflage; Gewährung; Hauptsache; Kantons; Gerichtsschreiberin; Gürber; Erwägungen; Unterlagen; Parteientschädigung; Instanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 425 (5A_396/2015)Art. 607 ff. und Art. 610 ff. ZGB; Grundsätze des Erbteilungsrechts und Erbteilungsregeln; Befugnisse des Teilungsgerichts. Übersicht zu den Grundsätzen des Erbteilungsrechts und den gesetzlichen Erbteilungsregeln. Oberste Richtlinie des Teilungsrechts ist die Anspruchsgleichheit der Erben. Das Teilungsgericht ist an die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über die Bildung von Losen sowie über die Zuweisung und den Verkauf einzelner Sachen gebunden. Es ist folglich nicht befugt, Lose oder einzelne Sachen direkt nach eigenem Ermessen einem der Erben zuzuweisen, wenn sich die Erben darüber nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen (E. 4-6). Erben; Teilung; Teilungs; Zuweisung; Erbschaft; Erbteilung; Recht; Urteil; Losziehung; Bundesgericht; Richter; Teilungsgericht; Behörde; Zuteilung; Losbildung; Kompetenz; Anspruch; Gericht; Ermessen; Erbrecht; Grundsatz; Zuweisungskompetenz; Versteigerung; Rechtsbegehren; Bildung; Erbschaftsgegenstände
137 III 8 (5A_84/2010)Art. 612 Abs. 3 ZGB; Verkauf einer Erbschaftssache; Befugnisse der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung einer Erbschaftssache öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll. Sie muss dabei nötigenfalls prüfen, ob der gesuchstellende Erbe zur Erbschaft berufen ist und ob der Verkauf der Erbschaftssache, den der Erbe auf dem Weg der Versteigerung verlangt, nicht gegen gesetzliche Teilungsregeln verstösst. Derartige materiellrechtliche Vorfragen darf die zuständige Behörde beantworten, solange das Erbteilungsgericht darüber nicht bereits rechtskräftig geurteilt hat und keine Erbteilungsklage rechtshängig ist (E. 2 und 3). Teilung; Erben; Teilungs; Teilungsbehörde; Erbteilung; Versteigerung; Erbschaft; Erbschaftssache; Verkauf; Behörde; Entscheid; Erbteilungsgericht; Gericht; Urteil; Vorfrage; Vorfragen; Erbteilungsklage; Zuständigkeit; Zuweisung; Grundstück; Anordnung; Streit; Urteils; äftig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8465/2010EnteignungGrundstück; Beschwerde; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Parzelle; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Bundesgericht; Grundstücks; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang; Vorinstanz; Sinne; Enteignete

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2011
KellerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2007