Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 604 OR vom 2025

Art. 604 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 604 Haftung des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 604 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 12AGVE 2002 12 S.60 2002 Obergericht/Handelsgericht 60 [...] 12 § 105 lit. b ZPO Sicherstellung der Parteikosten im Verfahren...Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2002 1212 § 105 lit. b ZPOSicherstellung der Parteikosten im Verfahren gegen eine Kommanditgesellschaft. Damit der Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit bejaht unddie Sicherstellung der Parteikosten gemäss § 105 lit. b ZPO angeordnetwerden kann, muss die Insolvenz im kautionsrechtlichen Sinne sowohlauf Seiten... Gesellschaft; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Zahlungsunfähigkeit; Komplementärs; Konkurs; Kautionsgr; Kommanditär; Gesellschafter; Haftung; Sinne; Bühler; Komplementäre; Recht; Kollektiv; Gesellschaftsschulden; Kommanditärs; Liquidation; Person; Obergericht/Handelsgericht; Sicherstellung; Parteikosten; Insolvenz; Gesuchsgegnerin; Belang; Personen
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