CC Art. 603 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 603 CC de 2025

Art. 603 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 603 Responsabilité des héritiers

1 Les héritiers sont tenus solidairement des dettes du défunt.

2 Pour autant qu’elle n’excède pas les possibilités de la succession, l’indemnité équitable due aux enfants ou aux petits-enfants à raison de prestations fournies au ménage commun qu’ils formaient avec le défunt, est comprise dans les dettes de celui-ci. (1)

(1) Introduit par le ch. I 1 de la LF du 6 oct. 1972, en vigueur depuis le 15 fév. 1973 (RO 1973 93; FF 1970 I 813, 1971 I 753).

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Art. 603 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF230058Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / KostenErben; Urteil; Einzelgericht; Erbschaft; Entscheid; Ausschlagungserklärung; Protokoll; Recht; Erblasserin; Behörde; Bezirksgericht; Protokollierung; Erbschaftssachen; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erbausschlagung; Testament; Urteils; Vorinstanz; Kanton; Dispositiv-Ziffer; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Bezirksgerichts; Testamentseröffnung; Lasses; Erbenermittlung
ZHRV230007VollstreckbarerklärungGesuch; Recht; Gesuchsteller; Entscheid; Gesuchsgegnerin; LugÜ; Urteil; Exequatur; Erbschaft; Übereinkommen; Vollstreckung; Zivil; Erben; Parteien; Urteils; SchKG; Verfahren; Schweiz; Arrest; Lugano-; Berufung; Griechenland; Gericht; Zustellung; Sprache; Kollisionsrecht; Vorinstanz; Frist; Beilage; Athen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2008/20Entscheid Art. 35a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 Ziffer 4 BVG: Rückerstattung von Rentenleistungen, welche nach dem Tod der Anspruchsberechtigten weiterhin an deren Erben ausgerichtet wurden. Erhebung von Inkassokosten. Verzinsung des Rückerstattungsbetrages (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Juli 2009, BV 2008/20). Recht; Betreibung; Erben; Beklagten; Erbschaft; Leistungen; Person; Mutter; Vorsorge; Betrag; Konto; Rente; Renten; Glaube; Beigeladene; Rückforderung; Hypothek; Versicherungsgericht; Erblasser; Unrecht; Wohnung; Regelung; Hinweis; Glauben; Witwe; Schwester; Klage; äubig
BSZB.2021.1 (AG.2021.449)Anfechtung des KindesverhältnissesRecht; Berufung; Ehemann; Ehefrau; Verfahren; Entscheid; Auflage; Zivilgericht; Ehemanns; Kommentar; Anfechtung; Gericht; Verfahrens; Klage; Basel; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Schweizer; Entscheids; Erben; Kindes; Anfechtungsklage; Honorar; Kindesverhältnis; Rechtsbeistand; Basler; Schweizerische; Zivilprozess; Aufwand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 V 300Art. 52 AHVG: Haftung der Erben. Die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG des präsumtiv haftenden Erblassers, der als Organ einer konkursiten juristischen Person wirkte, geht auf die Erben über. Zufolge solidarischer Haftung der Erben für die Erbschaftsschulden steht es der Ausgleichskasse frei, die einzelnen Erben je für einen Teil oder auch für die gesamte Forderung ins Recht zu fassen. Es liegt ein nicht statthafter Parteiwechsel vor, wenn die Ausgleichskasse mit ihrer Schadenersatzverfügung darauf zielte, den Erblasser als ehemaligen Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft zu verpflichten, die entsprechende Verfügung aber irrtümlicherweise an einen gleichnamigen Erben adressiert wurde und die Kasse auf Einspruch des Erben hin ohne Erlass einer neuen, diesen ins Recht fassenden Verfügung Klage gegen diesen erhebt. Im Rahmen des Pauschalverfahrens (nach der bis 31. Dezember 2000 geltenden AHV-rechtlichen Ordnung) besteht mangels Widerrechtlichkeit und Verschuldens keine Haftung der Erben für die nach dem Tod des Erblassers ergangene Schlussabrechnung.
Recht; Schaden; Erben; Verfügung; Ausgleich; Ausgleichskasse; Erblasser; Verwaltung; Beiträge; Haftung; Erblassers; Person; Forderung; Klage; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Urteil; Schadenersatzpflicht; Verwaltungsrat; Einspruch; Erlass; Schlussabrechnung; Erwägungen; AHV-rechtlich; Gericht; Pauschalzahlungen; Fassung; Rechnung
129 V 70Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird.
Erben; Recht; Person; Urteil; Rückerstattung; Verfügung; Schuld; Ergänzungsleistungen; Erbschaft; Rückforderung; Verbindung; Verwaltung; Unrecht; Rechtswirksamkeit; Erwägungen; Hinweis; Rechtsprechung; Basel; Anspruch; Kommentar; Forderung; Gläubiger; Zahlungsbefehl; Urteilskopf; Auszug

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2838/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Schweiz; Vorinstanz; Erben; Erblasser; Verfügung; Erbschaft; Schweizer; Leistung; Rückforderung; Rückerstattung; Einsprache; Frist; Urteil; Brasilien; Schuld; Einspracheentscheid; Altersrente; Hinweis; Erblassers; Behörde; Witwe; Abklärung; Register; Ausland; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar]1998