Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 602

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 602 ZGB vom 2024

Art. 602 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 602 A. Wirkung des Erbganges I. Erbengemeinschaft

1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.

2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.

3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.


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Art. 602 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230053Eröffnung eines ErbvertragesBerufung; Erbvertrag; Berufungskläger; Erben; Vorinstanz; Eröffnung; Erbvertrags; Gericht; Erbschaft; Erblasser; Dispositiv-Ziffer; Einsprache; Einlieferung; Urteil; Einzelgericht; Erblassers; Kammer; Eingabe; Entscheid; Verkauf; Akten; Kanton; Verfahren; Berufungsverfahren; Erbschein; Oberrichter
ZHUE220217NichtanhandnahmeRecht; Recht; Staat; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Liegenschaft; Kellerräumlichkeiten; Sinne; -strasse; Verfügung; Hausfriedensbruch; Miete; Wohnung; Mieter; Nichtanhandnahme; Hausfriedensbruchs; Hausrecht; Sachbeschädigung; Verfahren; Erben; Vorwürfe; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Mutter; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Geschädigt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.323Baubewilligung / Rückbau LaufstallRecht; Erben; Verwaltungsgericht; Erbengemeinschaft; Beistand; Rückbau; Laufstall; Frist; Verfügung; Entscheid; Mitglied; Mitglieder; Unterschrift; Rechtsmittel; Interesse; Justizdepartement; Interessen; Urteil; Baugesuch; Beistands; Streitgenossen; Verfahrens; Bundesgericht; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter
SGB 2016/214Entscheid Art. 2, 5 und 7 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41; BewG).Der Beschwerdeführer war als direkter Nachkomme der Erblasserin im Sinn des Schweizerischen Rechts (Art. 457 Abs. 1 ZGB) gesetzlicher Erbe im Sinn von Art. 7 lit. a BewG. Die Erblasserin hatte jedoch eine Stiftung als „alleinige und ausschliessliche Erbin“ eingesetzt, welche als juristische Person mit Sitz in Deutschland nicht gesetzliche, sondern eingesetzte Alleinerbin ist. Der Erwerb der Grundstücke in der Schweiz durch sie selbst unterstände somit der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 7 lit. a BewG).Der Begriff „im Erbgang“ (Art. 7 lit. a BewG) ist nach schweizerischem Recht auszulegen. Der Beschwerdeführer als von der Erblasserin nicht berücksichtigter Pflichtteilserbe war nicht Mitglied der Erbengemeinschaft, da über seine Erbenstellung kein gerichtliches Urteil (Ungültigkeits- und Herabsetzungsverfahren) vorlag und die Miterben seine Erbenstellung auch nicht anerkannten. Er nahm daher nicht am Erbgang teil, weshalb er sich nicht auf Art. 7 lit. a BewG berufen konnte.Im Weiteren verneinte das Verwaltungsgericht die Frage der Gleichbehandlung der Stiftung mit einem nicht nach schweizerischem Recht geschaffenen Trust (Treugesellschaft), (Verwaltungsgericht, B 2016/214). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 19. August 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_484/2018). Grundstück; Grundstücke; Erblasser; Erblasserin; Erben; Vermächtnis; Testament; Erwerb; Familienstiftung; Recht; Testaments; Bewilligung; Erbgang; Schweiz; Urkunde; Stiftung; Trust; Vorinstanz; Auflage; Person; Bewilligungspflicht; Grundbuch; Entscheid; Personen; Erbenstellung; Vermächtnisse; Testamentsauslegung; Satzung; Alleinerbin
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 277 (5A_643/2017)Art. 67 Ziff. 1 und 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 602 Abs. 1 ZGB, Art. 128 Ziff. 1 und 130 Abs. 1 OR; Gültigkeit der Betreibung; Vertretung der Erbengemeinschaft in dringlichen Fällen. In dringlichen Fällen ist jeder Erbe kraft der ihm verliehenen gesetzlichen Befugnisse dazu berechtigt, alleine als Vertreter der Erbengemeinschaft zu handeln (E. 3.3). Diese Befugnisse erlöschen, sobald die Dringlichkeit wegfällt (E. 3.3.1). Vorliegend Dringlichkeit bejaht für die Stellung eines Betreibungsbegehrens zwecks Unterbrechung der Verjährung von Mietforderungen, die in den Nachlass fallen sollen (E. 3.3.3). Die gestützt auf die gesetzlichen Befugnisse in dringlichen Fällen vorgenommenen Handlungen bedürfen nicht der Genehmigung durch die Miterben. Vorbehalten bleibt die Haftbarkeit des Erben, der als Vertreter für die Erbengemeinschaft handelt (E. 3.3.5). éritier; équisition; être; ésentant; Hoirie; Urgence; éré; éritiers; éréditaire; Office; édure; éance; était; ésenter; écision; été; élai; ésigné; érêt; Tribunal; ésentante; Espèce; Lausanne; Erben; éancier; ROUILLER; Erbengemeinschaft; Fällen; Befugnisse; étant
142 III 257 (5A_143/2015)Art. 198 Ziff. 2, 197 Abs. 2 Ziff. 5 und 198 Ziff. 4 ZGB; güterrechtliche Zuordnung eines durch Erbteilung erworbenen Gegenstandes. Qualifikation der Übernahme eines Erbschaftsgegenstandes zufolge Erbteilung (E. 4.3.2). Grundsätze für die güterrechtliche Zuordnung eines im Zuge der Erbteilung übernommenen Erbschaftsgegenstandes, wenn der übernehmende Miterbe eine Ausgleichszahlung (soulte) zu leisten hatte (E. 4.3.3). Erbschaft; Erbteil; Urteil; Erbteilung; Miterbe; Erben; Grundstück; Eigengut; Liquidation; Standes; Erbengemeinschaft; Beschwerdegegner; Miterben; Alleineigentum; Eigentum; Vorinstanz; Liegenschaft; Erbschaftsgegenstände; Anspruch; Quote; Ersatzanschaffung; Erbschaftsgegenstand; Erbschaftsgegenstandes; Parteien; Scheidung; Teilung; Liquidationsanteil; Vermögenswert; Zuordnung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2674/2015Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlassührende; Beschwerdeführende; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Recht; Erbschaft; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; B-act; Parteien; Einspracheentscheid; Erben; Erbfolge; Annahme; IT-ZBG; Richter; Folgenden:; Bundesgesetzes; Schweizer; Rechtsanwalt; Rückforderung; Verfügungen; Akten; Entscheid; Begründung; Beschwerdeverfahren; Notar; Schuld; ändig
A-6674/2010AmtshilfeBundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBA­USA; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, RouillerBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019
Keller, PeterBasler Art.6022019