CC Art. 601 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 601 CC de 2022

Art. 601 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 601 D. Action du légataire

L’action du légataire se prescrit par dix ans compter soit du jour où il a été avisé de la libéralité, soit du jour où son legs devient exigible postérieurement l’avis.


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Art. 601 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLB120105ErbteilungTeilung; Beklagten; Vermächtnis; Betrag; Erben; Berufung; Parteien; Pflicht; Pflichtteil; Kläger; Erbanteil; Stiftung; Willen; Recht; Akontozahlung; Erbteil; Urteil; Willensvollstrecker; Gericht; Höhe; Verfahren; Lasses; Erblasser; Erbquote; Vermächtnisses; Vorinstanz; Teilungsmasse; Zuwendungen; Berücksichtigung; Bezug
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