OR Art. 600 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 600 OR vom 2024

Art. 600 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 600 Stellung des Kommanditärs

1 Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

2 Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, wenn diese Handlung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gehört.

3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 600 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Person; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Kapital; Recht; Personen; Einkommen; Beitragspflicht; Komplementär; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Kommanditär; Beilage; Gesellschafter; Kommanditist; Einsprache; Kommanditäre; Gesellschaftsvertrag; Entscheid; Beiträge; Erwerbseinkommen; Stellung; önne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2020.38-ändig; Erwerbstätigkeit; Steuer; Kapital; Einkommen; Kapitalleistung; Kommanditgesellschaft; Vorsorge; Barauszahlung; Rekurrentin; Apos; Besteuerung; Gesellschaft; Steuerpflichtigen; Barauszahlungsgr; Vertreterin; Sonderveranlagung; Sinne; Kapitalleistungen; Geschäft; Steuerbehörden; Praxis
SGAHV 2008/20Entscheid Art. 13 Abs. 2 Ziffer a und 14 Abs. 2 Ziffer b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 20 Abs. 3 AHVV. Prüfung der Frage, ob in Deutschland von einem deutschen Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz erzielte Beteiligungserträge Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen und damit der Beitragspflicht unterliegen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009, AHV 2008/20). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_627/2009. Gesellschaft; Person; Erwerbstätigkeit; Kommanditgesellschaft; Kapital; Recht; Personen; Einkommen; Beitragspflicht; Komplementär; Teilhaber; Schweiz; Komplementärin; Kommanditär; Beilage; Gesellschafter; Kommanditist; Einsprache; Kommanditäre; Gesellschaftsvertrag; Entscheid; Beiträge; Erwerbseinkommen; Stellung; önne
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 258 (9C_627/2009)Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Art. 20 Abs. 3 AHVV ist gesetzmässig (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Ein in der Schweiz wohnhafter Kommanditist einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG ist für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat (E. 4.8 und 5). ändig; Person; Recht; Kapital; Kommanditgesellschaft; Kommanditär; Einkommen; Erwerbstätigkeit; Kommanditist; Gesellschaft; Teilhaber; Beitragspflicht; Personengesamtheit; Beschwerdegegner; Komplementär; Urteil; Rechtsprechung; Erwerbszweck; Kommanditäre; Einkünfte; Beiträge; Stellung; Kollektiv; Kommanditgesellschaften; Personengesamtheiten; Persönlichkeit; Kapitalgeber
100 V 140Art. 17 lit. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Beitragspflicht des Kommanditärs als Selbständigerwerbender (Präzisierung der Rechtsprechung). Kommanditär; Gesellschaft; Gewinn; Kommanditärs; Kommanditärin; Gesellschafter; Kommanditärinnen; Gewinnanteil; Recht; Beitragspflicht; Regel; Erwerbstätigkeit; Rechtsprechung; Verlust; Stellung; Einkommen; Komplementär; Kommanditgesellschaft; Kommandite; Selbständigerwerbende; Geschäftsrisiko; Geschäftsführung; Gesellschaftsvertrag; Beschwerdeführerinnen; Gewinnanteile; Regelung