Zollgesetz (ZG) Art. 60
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 60 ZG vom 2023
Art. 60 7. Abschnitt: Verfahren der passiven Veredelung
1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
2 Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
3 Im Verfahren der passiven Veredelung:a. werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;b. wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;c. wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;d. werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;e. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
4 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.