VwVG Art. 60 -

Einleitung zur Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 60 VwVG vom 2022

Art. 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 60 VI. Verfahrensdisziplin (1)

1 Die Beschwerdeinstanz kann Parteien oder deren Vertreter, die den Anstand verletzen oder den Geschäftsgang stören, mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

2 Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken und bei Rückfall bis zu 3000 Franken bestraft werden.

3 Der Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die sich seinen Anweisungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestrafen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 60 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/245’en; Enfant; Appel; ’appel; ’enfant; Entretien; ’appelant; ’entretien; ’intimé; ’il; était; ’au; ’intimée; également; ériode; ’elle; L’appel; ’est; écembre; ’appelante; L’appelant; évrier; étant; élargi; éduction
VDHC/2021/108Appel; ’appel; ’il; ’appelant; était; Enfant; ’intimée; ’elle; égal; ’au; Aient; érêt; école; égale; éparation; ’enfant; étant; ’école; ’est; Suisse; éter; également; écembre; érant
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-281/2019Rentenrevisionähig; Arbeit; Gutachten; Untersuchung; Explorand; Beurteilung; Quot;; Rente; Begutachtung; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Verfügung; Urteil; Recht; Sicht; Bericht; B-act; Stellung; Vorinstanz; Belastungsstörung; Hinweis; Einschränkung
C-1645/2021Rückvergütung von BeiträgenVorinstanz; Schweiz; Einkommen; Bundesverwaltungsgericht; Schweizerische; Ausgleichskasse; Überweisung; Einsprache; Hinterlassenen; Parteien; Türkei; Hinterlassenenversicherung; Akten; Beiträge; Überweisungsbetrag; BVGer; Ex-Ehefrau; Sozialversicherung; Einspracheentscheid; Verfügung; Überweisungsbetrags; Einkommensteilung; Bundesgesetzes; Invalidenrente; Berechnung; Verfahren; Einzelrichter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2019
Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2016