Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) Art. 60

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAA:



Art. 60 LAA de 2024

Art. 60 Loi fédérale sur l’assurance-accidents (LAA) drucken

Art. 60 (1) Consultation des organisations d’employeurs et de travailleurs

La CNA consulte les organisations d’employeurs et de travailleurs intéressées sur la fixation des tarifs de primes et leur échelonnement en communautés de risque.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Assurance-accidents et prévention des accidents), en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4375; FF 2008 4877, 2014 7691).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 V 55Art. 1 Abs. 1 UVG: Begriff des Arbeitnehmers. Als Arbeitnehmer nach Art. 1 Abs. 1 UVG gilt, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im weiteren ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei namentlich zu prüfen ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Arbeit; Arbeitnehmer; Versicherung; Unfall; Unfallversicherung; Betrieb; Recht; Arbeitsvertrag; Sinne; Arbeitgeber; Schweiz; Schweizerische; Arbeitnehmereigenschaft; Arbeitsverhältnis; Helvetia; Versicherungsgericht; Erwerbes; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Personen; MAURER; Ausbildung; Sachverhalt; Freizeit; Fritz; Gewährung; Betriebe