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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 60 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SF230007 | Ausstandsbegehren | Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Ausstand; Gesuchstellers; Verfahren; Obergericht; Ausstandsbegehren; Verfahrens; Urteil; Kantons; Stellung; Berufungsverhandlung; Bundesgericht; Kammer; Stellungnahme; Person; Verteidigung; Richter; Umstände; Oberrichter; Äusserung; Bemerkung; Urteilsberatung; Ausstandsgesuch; Gesuchsgegners; Obergerichts |
ZH | SB220033 | Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gutachten; Verwahrung; Bundesgericht; Kantons; Verteidigung; Berufung; Entschädigung; Sinne; Massnahme; Entscheid; Kammer; Achtung; Privatklägerin; Rechtskraft; Geschädigte; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Vollzug; Begutachtung; Gutachter; Anordnung; Beschluss; Beurteilung; Verteidiger; Ausstand |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | DGS.2020.15 | - | Gericht; Verfahren; Gerichts; Ausstand; Gesuch; Gesuchs; Gericht; Präsidien; Richter; Protokoll; Basel; Verfahrens; Appellationsgericht; Gesuchsteller; Präsidienkonferenz; Urteil; Absprache; Beschlüsse; Verfahren; Recht; Gesuchstellende; Akten; Gesuchstellenden; Protokolle; Entscheid; Staatsanwalt; Meinung; Bundesgericht; Gerichtspräsidien |
BS | BES.2018.193 (AG.2019.483) | Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung | Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Vorladung; Beschwer; Beschwerde; Recht; Massnahme; Verfahren; Person; Behandlung; Verfahren; Befehl; Anordnung; Basel; Zwangsmassnahme; Beschwerdeführers; Taten; Massnahmen; Auflage; Erstellung; Gericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 I 173 (2C_455/2020) | Regeste Art. 30 Abs. 1 BV ; Beurteilung eines nach Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckten Ausstandsgrunds in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Wird ein Ausstandsgrund erst nach der Fällung des letztinstanzlichen kantonalen Urteils, aber vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht entdeckt, kann dieser erstmals in der Beschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden ( BGE 139 III 466 E. 3.4). Das gilt auch im kantonalen öffentlichen Recht, falls eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt von Art. 30 Abs. 1 BV möglich ist (E. 3 und 4). | Gemeinde; Ausstand; Urteil; Kanton; Bundesgericht; Kantons; Recht; Ausstandsgr; Gericht; Richter; Mitglied; Verfahren; Unvereinbarkeit; Recht; Kantonsgericht; Revision; Verletzung; Entscheid; Stadt; Liestal; Basel-Landschaft; Urteils; Gemeinderat; Verfahrens; Rechtsprechung; Regierungsrat; Kantonsgerichts; Vorinstanz; Mitglieder |
146 IV 185 (1B_442/2019) | Regeste a Art. 79, Art. 80 Abs. 1 sowie Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG. Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gegen Nichteintretensentscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes. Die Ausstandsentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes gegen den Bundesanwalt und weitere Angehörige der "Taskforce FIFA" (im Vorverfahren von diversen FIFA-Untersuchungen) wurden vom Bundesanwalt und der Bundesanwaltschaft mit Revisions- und nachträglichem Ausstandsbegehren bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichtes angefochten. Die Berufungskammer trat darauf nicht ein. In der vorliegenden prozessualen Konstellation ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen die Nichteintretensentscheide grundsätzlich zulässig (E. 2). | Ausstand; Ausstands; Revision; Bundes; Verfahren; Revisions; Entscheid; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesanwalt; BStGer; Berufungskammer; Ausstandsgr; Recht; Entscheide; StBOG; Ausstandsgesuch; Verfahren; Vorinstanz; Ausstandsentscheid; Nichteintretens; Beschluss; Nichteintretensentscheid; Urteil; Bundesstrafgericht; Sachen |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2023.176, BP.2023.79 | Kammer; Verfahren; Gericht; Beschwerdekammer; Verfahrens; Ausstand; Gerichts; Ausstands; Bundesgericht; Entscheid; Gesuch; Aufhebung; Urteil; Wiederholung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Verfahrenshandlungen; Staatsanwalt; Akten; Verletzung; Verfahrensakten; Untersuchung; Amtshandlungen; Gericht; VStrR | |
BB.2023.208, BP.2023.107, BP.2023.108 | Kammer; Gericht; Verfahren; Beschwerdekammer; Ausstand; Gerichts; Verfahrens; Ausstands; Entscheid; Gesuch; Bundesgericht; Verfahren; Aufhebung; Urteil; Amtshandlungen; Wiederholung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgerichts; Recht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwalt; Verletzung; Untersuchung; Gericht; Zuständigkeit; VStrR; Sachrichter; Verfahrenshandlungen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller, Donatsch, Schmid, Lieber, Jositsch, Wohlers | Kommentar zur StPO | 2020 |
Keller, Donatsch, Schmid, Lieber, Jositsch, Wohlers | Kommentar zur StPO | 2020 |